Corona-Update: Stundung von Verbraucherdarlehen & eingeschränktes Kündigungsrecht für Vermieter
Der Bundestag hat am 25.03.2020 einem Gesetzentwurf zugestimmt, der die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abmildern soll. Ziel ist es, Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, Zahlungsverpflichtungen einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass sich hieran nachteilige Rechtsfolgen für sie knüpfen.
Hier geht es zum Gesetzesentwurf: https://www.bundestag.de/#url=L2Rva3VtZW50ZS90ZXh0YXJjaGl2LzIwMjAva3cxMy1kZS1jb3JvbmEtcmVjaHQtNjg4OTYy&mod=mod493054
Zu den Regelungen im Einzelnen:
Sicherung der Grundversorgung:
Bis zum 30. Juni 2020 besteht für betroffene Verbraucher und Kleinstunternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, damit diese insbesondere nicht von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.
Eingeschränktes Kündigungsrecht des Vermieters:
Mietverhältnisse können normalerweise aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs 1, 2 S. 1 Nr. 3 BGB).
Dabei sieht der Gesetzesentwurf folgende Änderung vor:
Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen.
Das heißt, Mieter können Mietzahlungen nicht generell für die kommende Zeit einstellen. Vielmehr müssen diese aufgrund der Pandemie nicht in der Lage sein, die Miete (rechtzeitig) zu bezahlen; beispielsweise wegen Kurzarbeit, vorübergehender Schließung des Betriebs oder Auftragseinbrüchen.
Dennoch besteht die Gefahr, dass einige Mieter die Regelung missbrauchen können. Sollte der Vermieter einen begründeten Verdacht haben, dass die Zahlungsrückstände nicht durch die Auswirkungen des Virus zurückzuführen sind, kann er weiterhin eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Der Mieter müsste in einem Streitfall dann den Zusammenhang zwischen Mietrückstand und der Corona-Krise bei Gericht glaubhaft machen.
Auch bleiben Kündigungen aus anderen Gründen (zB andere wichtige Gründe, die auf schwerwiegendem Fehlverhalten des Mieters beruhen) weiterhin möglich.
Keine Regelung für Vermieter/ Stundungsmöglichkeit von Verbraucherdarlehen
Das Gesetz enthält keine entsprechende Regelung, die den Vermieter vor pandemiebedingten Zahlungsausfällen schützt. Dies birgt die Gefahr, dass der Vermieter seinerseits Zahlungsverpflichtungen gegenüber Handwerkern, Verwaltungen oder Banken nicht erfüllen kann, wodurch im schlimmsten Fall die Zwangsversteigerung eines Objektes droht.
Für private Vermieter (Verbraucher) besteht nach dem Gesetzesentwurf zumindest die Möglichkeit Zahlungspflichten aus Darlehensverträge für drei Monate zu stunden. Damit soll verhindert werden, dass Darlehen nicht verzugsbedingt gekündigt werden.
Diese Regelungen gelten vorerst bis zum 30.06.2020. Aber da nicht vorhersehbar ist, wann sich das Wirtschaftsleben und die wirtschaftliche Lage der Betroffenen wieder stabilisiert, kann die Bundesregierung per Verordnung die zuvor genannten Fristen bis höchstens zum 31.07.2020, bei Verbraucherdarlehensverträgen bis zum 31. März 2021 verlängern.
Sollten Sie hierzu Fragen haben oder Hilfe im Umgang mit Zahlungsrückständen benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sie erreiche mich unter 0621 108 91 oder kontakt@kanzlei-kraemer.com.
Beste Grüße
Michael Krämer