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IT-Verträge sollten vor der Unterschrift immer geprüft werden. Denn bei technisch komplexen Sachverhalten gibt es Fallstricke, die einem Laien nicht auffallen. Denn neben den rechtlichen Problemstellungen ist es erforderlich, die technischen Abläufe richtig zu erfassen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Ziele der Parteien rechtssicher in IT-Verträgen und letztlich in IT-Projekten abgebildet werden.
Als hochspezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen bei allen Fragen zum IT-Recht zur Seite. Nehmen Sie einfach und unverbindlich Kontakt mit uns auf.
Beim „IT-Vertrag“ handelt es sich nicht um eine eigene Vertragsart oder einen speziellen Vertrag. Typischerweise versteht man IT-Verträgen, Kaufverträge, Dienst- oder Werkverträge deren Leistungsgegenstand sich im Bereich der Informationstechnologie bewegt.
Durch eine Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Anwalt profitieren Sie von folgenden Vorteilen:
Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam Ihre IT-Verträge gestalten.
Das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthält eine Vielzahl an Vertragsarten (BGB-Typverträge). Diese sind beispielsweise:
Die Vertragsparteien sind aber an die BGB-Typverträge nicht gebunden, sondern können auf Grund der Vertragsfreiheit ihre Vereinbarungen grundsätzlich frei gestalten und ihren besonderen Bedürfnissen und Wünschen anpassen. Hier spricht man von einem individuellen Vertrag, der von allgemeinen Geschäftsbedingungen abzugrenzen ist. Bei AGB handelt es sich nämlich um vorformulierte Vertragstexte, die für eine Vielzahl von Fällen – und damit gerade nicht für den Einzelfall – verwendet werden sollen.
Das BGB kennt IT-Verträge nicht als eigenen Vertragstypen. Verträge aus dem Bereich IT sind häufig sog. typengemischte Verträge. Denn diese weisen mehrere Leistungsgegenstände auf. Es ist nicht immer einfach, diese Verträge den oben genannten BGB-Typenverträgen zuzuordnen. Zum Beispiel kann beim Kauf von Hardware oder Software auch zusätzlich die Implementierung geschuldet sein. Bei dem Erwerb der Hardware und der Software liegt ein Kaufvertrag vor; bei der Implementierung dagegen ein Kaufvertrag.
Zusammengefasst: Wenn die Elemente verschiedener gesetzlich geregelter Verträge zusammentreffen, spricht man von gemischten Verträgen. Für die rechtliche Behandlung von gemischten Verträgen gilt nur bei klarem Dominieren eines Vertragstyps dessen Recht (Absorptionsgrundsatz). Ansonsten ist das anzuwendende Recht dem jeweils einschlägigen Vertragstyp direkt oder analog zu entnehmen (Kombinationsgrundsatz).
Wie bereits gesagt, kennt das BGB einen „IT-Vertrag“ nicht als eigene Vertragsart. Vielmehr ist auf die allgemeinen Vertragstypen zurückzugreifen.
So handelt es sich beispielsweise bei dem Verkauf von Hardware um einen gewöhnlichen Kaufvertrag, der sich nicht anderen Kaufverträgen unterscheidet.
Häufig lassen sich die Vertragsarten der jeweiligen Leistungsgegenstände nicht so eindeutig zuordnen. Daher besteht Im IT-Recht häufig die erste Aufgabe des Rechtsanwalts darin, die Vertragsart einer bestimmten Leistung oder eines Schuldverhältnisses zu ermitteln. Diese Aufgabe kann schwierige sein. Das liegt einerseits daran, dass man digitale Leistungen im Bereich des IT-Rechts nicht greifen kann und zum anderen besteht die Schwierigkeit darin, die bestehenden Vertragsarten des historischen Gesetzgebers auf die neuen Leistungsformen anzuwenden.
Die Einordnung ist aber für die rechtliche Prüfung des IT-Vertrages aber sowie die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle unerlässlich. So unterscheidet sich beispielsweise der Werkvertrag erheblich hinsichtlich der Vergütung und den Gewährleistungsrechten vom Dienstvertrag. Im Werkvertrag entsteht der Vergütungsanspruch nämlich erst nach der Abnahme der Leistungen, während es im Dienstvertrag ausreicht, wenn der Auftragnehmer tätig wurde. Im Gegensatz zum Werkvertrag kenn der Dienstvertrag keine Gewährleistungsrechte, wodurch der Auftraggeber bei einer Schlechtleistung im Werkvertrag wesentlich besser steht, als bei einem Dienstvertrag.
Der BGH entschied umfassend über die Einordnung verschiedener Dienstleistungen im digitalen Bereich. Damit stellte er weitestgehend klar, welche Vertragsarten auf verschiede IT-Dienstleistungen anzuwenden sind (BGH, 04.03.2010 – III ZR 79/09 – Internet-System-Vertrag).
Der BGH definierte den Internet-System-Vertrag als eine Vereinbarung mehrerer unterschiedlicher Leistungen innerhalb einer Vertragsbeziehung (z.B. Lieferung von Hardware kombiniert mit Software samt weiterer Elemente wie Schulung, Installation, etc.). Diese stellt einen typengemischten Vertrag dar, dessen rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt des Vertrags bestimmt.
Dabei sind die folgenden Leistungen den folgenden Verträgen zuzuordnen:
Jede dieser Vertragsarten hat Besonderheiten, die es bei der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung zu beachten gilt. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen bei der Verhandlung und Gestaltung der für Sie passenden Verträge helfen.
Wir bieten unseren Mandanten verschiedene Modelle, die passgenau auf ihre Bedürfnisse passen. Im IT-Recht bieten wir Ihnen entweder eine Stundenvergütung oder auch Pauschalpreise an.
Die Stundenvergütung basiert auf dem aufgewendeten Zeitaufwand. Dieses Modell ermöglicht eine flexible Abrechnung und Anpassung der Kosten an den tatsächlichen Aufwand. Es kann jedoch schwierig sein, im Voraus eine genaue Summe zu nennen. Einerseits bezahlen Sie nur für die tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistungen. Es kann aber schwer sein, diese im Vorfeld zu bestimmen. Insbesondere wenn sich Projekte im Nachgang verändern, kann diese zu steigenden Kosten führen.
Pauschalpreise bieten Ihnen eine feste und vorab vereinbarte Vergütung für bestimmte Leistungen. Dies gibt Ihnen Preissicherheit und größtmögliche Transparenz. Es ist wichtig sicherzustellen, dass der Umfang der Dienstleistung klar definiert ist und alle notwendigen Leistungen abgedeckt sind.
Flexible Preismodelle kombinieren verschiedene Elemente der Stundenvergütung und Pauschalpreise. Dies ermöglicht eine individuelle Anpassung der Vergütung je nach Art und Umfang der Dienstleistung.