Das Landgericht Frankfurt hat bereits im Jahr 2015 Uber untersagt, über die App „Uber Pop“ Fahrten an Privatfahrer zu vermitteln. Mit Urteil vom 19.12.2019 hat das Landgericht Uber nun mit sofortiger Wirkung untersagt, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mit seiner aktuellen Applikation zu übermitteln.
Die mit dem Urteil ausgesprochene Untersagung der
Fahrtenvermittlung gilt mit dem Tag der Urteilsverkündung und es wurde keine Umstellungsfrist
gewährt. Uber habe wegen einer vorangegangenen Abmahnung und anderer
gerichtlicher Verfahren mit einer Untersagung rechnen müssen. Daher darf Uber
derzeit keine Fahrten anbieten, allerdings steht Uber derzeit noch die Berufung
vor dem OLG Frankfurt offen.
In einer Presseinformation des Landgericht hieß es hierzu:
„Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagenunternehmen durch
die Applikation Uber sei nach Ansicht der Kammer wettbewerbswidrig. In dem Geschäftsmodell von Uber erkannte das
Gericht verschiedene Wettbewerbsverstöße.
Zum einen fehle Uber
eine eigene Mietwagenkonzession … Uber trete nämlich durch seine Werbung
gegenüber den Kunden als Anbiete der Beförderungsleistung auf. Außerdem wähle
Uber den konkreten Fahrer eigens aus und bestimme den Preis.“
Das Gericht monierte auch, dass nicht alle Beförderungsaufträge zuvor am Betriebssitz
eingegangen seien. „Uber hat auch gegen die Verpflichtung verstoßen,
wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz
des Mietwagenunternehmens eingegangen sind“. Die klagende Taxivereinigung
hatte durch zwei Testfahrten nachgewiesen, dass Fahrer von Mietwagen über die
Uber-App Aufträge angenommen hatten, ohne zuvor die Beförderungsanfrage auf dem
Unternehmer-Smartphone zu beantworten. Zwar fordere Uber die
Mietwagenunternehmen auf, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Uber habe die
Mietwagenfirmen aber nicht ausreichend kontrolliert, befand das LG.
„Schließlich werde gegen die sog. Rückkehrpflicht verstoßen. Sie besagt, dass ein
Mietwagenfahrer nach der vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz
zurückkehren muss, es sei denn, er hat zwischenzeitlich einen neuen
Beförderungsauftrag erhalten. Die (klagende) Taxivereinigung hatte belegt, dass
ein Fahrer vor dem Beförderungsauftrag mittels Uber-App eine längere Zeit in
der Nähe des Frankfurter Flughafens gewartet hatte.“
Aktenzeichen der Entscheidung: 3-08 O 44/19,