Landgericht Lübeck verurteilt Google zur Löschung negativer Bewertung ohne Kommentar
Es ist allgemein bekannt, wie bedeutend positive Bewertungen für Unternehmen sind. Im Gegensatz dazu können negative Bewertungen, insbesondere wenn sie kommentarlos erfolgen, sogar existenzbedrohend sein. Es ist äußerst ärgerlich, eine solche Negativbewertung ohne jegliche Begründung zu erhalten und dadurch in der Gesamtnote der Bewertungen abzusinken.
Besonders problematisch wird es, wenn der Verfasser der Bewertung dem Betroffenen völlig unbekannt ist, da dieser dann nicht in der Lage ist, auf den Vorwurf zu reagieren. In solchen Fällen besteht schnell der Verdacht, dass es sich um eine Fake-Bewertung handelt, die nur dazu dient, dem Betroffenen Schaden zuzufügen.
Im vorliegenden Fall konnte sich ein Arzt erfolgreich gegen Google beim Landgericht Lübeck zur Wehr setzen, um die Löschung einer solchen Bewertung zu erzwingen.
Sachverhalt
Ein Arzt hatte sich zunächst außergerichtlich wegen einer kommentarlosen 1-Sterne-Bewertung an Google gewandt. Er verlangte die Löschung der negativen Bewertung. Er hielt die Bewertung für rechtswidrig, da der Verfasser nicht zu seinen Patienten gehörte. Daher verlangte er die Löschung der Bewertung. Weder außergerichtlich noch gerichtlich hatte Google aufgeklärt, von wem die Bewertung stammte oder die Beschwerde des Arztes dem Verfasser weitergeleitet.
Google war vielmehr der Ansicht, es sei kein offensichtlicher Rechtsverstoß zu erkennen, und es gäbe daher keine Pflicht, weitere Nachforschungen anzustellen oder eine Löschung vorzunehmen. Google argumentierte, dass eine negative Bewertung ohne Kommentar von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sei und der Arzt dies hinnehmen müsse.
Google führte weiter aus, dass die Bewertung keinen Bezug zu einem Arztbesuch oder den ärztlichen Fähigkeiten des Klägers hatte und auch nicht bedurfte. Der Verfasser hätte auch anderweitig mit der Praxis des Arztes in Berührung kommen können, zum Beispiel über die Webseite, einen Anruf oder den Versuch, einen Termin zu vereinbaren.
Die Entscheidung: Löschung negativer Bewertung ohne Kundenkontakt
Das Gericht sah die Situation anders und verurteilte Google zur Löschung der Bewertung.
Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BGH (Blog-Eintrag & Ärztebewertungsportal III) ging das Gericht davon aus, dass Google nach Kenntniserlangung rechtsverletzender Inhalte bestimmte Prüfpflichten hat. Dies traf hier zu, da der Arzt umfassend dargelegt hatte, dass ihm der Verfasser unbekannt war und dieser kein Patient von ihm war.
Wird hinreichend deutlich vorgetragen, dass kein Kundenkontakt zwischen dem Betroffenen und dem Verfasser bestand, ist davon auszugehen, dass der Bewertung die erforderliche Tatsachengrundlage fehlt und sie daher nicht von der Meinungsfreiheit geschützt ist.
Google wäre demnach verpflichtet gewesen, den Sachverhalt entsprechend zu ermitteln und zu bewerten. Das bedeutet, dass Google den Verfasser mit der Beschwerde des Arztes konfrontieren und von ihm eine Stellungnahme einholen musste. Gibt der Verfasser keine Stellungnahme ab oder ist diese nicht geeignet, den Vorwurf zu entkräften, wäre Google zur Löschung verpflichtet gewesen. Eine solche Löschungspflicht ergibt sich, wenn Google, wie im vorliegenden Fall, auf eine hinreichend deutliche Beschwerde untätig bleibt oder der Verfasser keine Stellungnahme abgibt.
Bewertung:
Bislang hat der BGH noch nicht abschließend geklärt, ob kommentarlose Negativbewertungen zu einer Handlungspflicht von Plattformbetreibern führen, wenn der Betroffene den Kontakt zum Verfasser bestreitet. Dennoch stimmen wir der Entscheidung des Landgerichts Lübeck zu und sehen die Löschung der negativen Bewertung als rechtmäßig. Die Anonymität im Internet darf nicht dazu führen, dass Unternehmer grundlosen oder falschen Bewertungen schutzlos ausgesetzt sind, insbesondere da diese schwerwiegende Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Unternehmens bei (neuen) Kunden haben können.
Die Frage, ob und wann Bewertungen gelöscht werden können, ist nicht immer einfach und hängt häufig vom Einzelfall ab.
Wenn Sie Probleme mit Negativbewertungen haben, können Sie mit unverbindlich mit uns Kontakt aufnehmen.