Nutzungsrechte Logo: Ein Blick auf die Rechte des Urhebers
Gemäß den rechtlichen Bestimmungen wird der Urheber eines Logos automatisch zum Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte, sobald das Logo fertiggestellt ist. Dies bedeutet, dass der Designer oder die Designerin, die das Logo erstellt hat, das alleinige Recht hat, darüber zu entscheiden, wie das Logo verwendet wird. Allerdings hat der Urheber die Möglichkeit, die Nutzungsrechte an dem Logo im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Vertrags zu übertragen. Diese Übertragung kann entweder entgeltlich oder kostenlos erfolgen, je nach den Vereinbarungen zwischen dem Urheber und dem Nutzer des Logos. Zudem können Nutzungsrechte zeitlich oder örtlich begrenzt werden und deren Bestand an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
Eine wichtige Frage, die oft aufkommt, ist, ob der Urheber die Nutzungsrechte nachträglich widerrufen kann. Hierzu beschäftigte sich eine Gerichtsentscheidung des OLG Frankfurt . Die Entscheidung erging in einem Fall, in dem der Urheber eines Logos die Nutzungsrechte an einen Dritten übertragen hatte, jedoch später Bedenken bezüglich der Verwendung des Logos durch den Nutzer hatte.
Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein – hier aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ – ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung deshalb bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche zustehen.
Sachverhalt (verkürzt)
Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er u.a., den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger – weiterhin – Vereinsmitglied sei.
„Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken“, betont das OLG.
Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein „rausgeschmissen“ worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsachendarstellungen.
Es fehle zudem an einer hinreichenden Rückerklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.5.2023, Az. 11 U 61/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 7.4.2022, Az. 2-03 O 193/21)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 45/2023 – abrufbar hier
§ 42 UrhG Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30 UrhG Öffnet sich in einem neuen Fenster) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, dass der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
Fazit: Verträge schaffen Klarheit über Nutzungsrechte an Logos und im Urheberrecht
Es ist von großer Bedeutung, dass bei der Übertragung der Nutzungsrechte an einem Logo alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Der Vertrag sollte klar und eindeutig die Bedingungen für die Nutzung des Logos und mögliche Widerrufsrechte regeln. Auf diese Weise können potenzielle Missverständnisse und rechtliche Streitigkeiten vermieden werden. Insgesamt verdeutlicht diese Gerichtsentscheidung, dass der Urheber eines Logos (nu) zunächst umfassende Kontrolle über die Nutzungsrechte hat. Durch rechtsgeschäftliche Übertragungen können diese Rechte jedoch auf Dritte übergehen. Um Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, klare Vereinbarungen zu treffen und diese schriftlich festzuhalten.
Wenn Sie ein Logo erstellen lassen oder die Nutzungsrechte an einem Logo erwerben möchten, empfiehlt es sich, die Dienste eines erfahrenen Anwalts oder einer Anwältin in Anspruch zu nehmen. Sie können Sie bei der Gestaltung rechtsgültiger Verträge unterstützen und sicherstellen, dass Ihre Rechte als Urheber oder Nutzer des Logos geschützt sind.
Das Urheberrecht und die Nutzungsrechte an einem Logo sind komplexe rechtliche Themen. Es ist ratsam, sich vor der Erstellung oder Nutzung eines Logos über die geltenden Gesetze und Bestimmungen in Ihrem Land zu informieren, um mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden.
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