Gutscheine statt Rückzahlung: Zahlungsaufschub für Fitnessstudios und Veranstalter geplant.

Durch die Corona-Krise sind unzählige Veranstaltungen abgesagt und Fitnessstudios geschlossen. Eigentlich müssten Gelder, die für Tickets und Mitgliedschaften gezahlt wurden, zurückgezahlt werden, wenn Veranstaltungen nicht stattfinden können. Dies kann auch nicht(!) durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert werden. Für viele Veranstalter und Fitnessstudios würde die Rückzahlung wohl den Existenzverlust bedeuten.

Ein neuer Gesetzentwurf sieht daher eine Ergänzung zum Veranstaltungsrecht und der bisherigen Gesetzgebung wegen der COVID-19-Pandemie vor.

Zunächst kann Kunden grundsätzlich ein Wertgutschein ausgestellt werden. Erst nach dem 31.12.2021 können Kunden die Rückzahlung des Gutscheinwerts verlangen. Hierdurch wird den Unternehmen ein Zahlungsaufschub gewährt, um die Folgen der Pandemie zu mildern.

Die Gutscheinlösung

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kunden zunächst ein Gutschein ausgestellt werden kann, wenn Veranstaltungen & Freizeiteinrichtungen von den Folgend der Pandemie betroffen sind. Diese gilt für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden oder bereits nicht stattfinden konnten. Entsprechendes gilt für Freizeiteinrichtungen. Dazu zählen Fitnessstudios, Schwimmbäder, Freizeit- und Tierparks sowie Museen.

Nicht erfasst sind dagegen Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext stattfinden, wie bspw. Fortbildungen, Seminare, Fachmessen und Kongresse. Auch wenn ich diesen Punkt nicht nachvollziehen kann. Schließlich können auch solche Unternehmer in ihrer Existenz bedroht sein, wenn Veranstaltungen abgesagt werden.

Gutschein als Wertgutschein

Die Gutscheine sind als Wertgutscheine auszustellen. Das heißt, der gesamte Eintrittspreis zzgl. aller weiteren Gebühren muss dem Kunden kostenlos als Gutschein zur Verfügung gestellt werden. Dabei darf die Geltungsdauer nicht beschränkt sein. Der Kunde kann den Gutschein bei allen zukünftigen Leistungen des Veranstalters oder der Freizeiteinrichtung einlösen.

Aber nicht jeder muss einen Gutschein akzeptieren. Wem aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände die Annahme eines Gutscheins unzumutbar ist, kann sofort die Rückzahlung des gezahlten Geldes verlangen. Dies ist bspw. der Fall, wenn Veranstaltungen im Rahmen einer Urlaubsreise besucht werden sollten und ein Nachholtermin nur mit hohen Reisekosten wahrzunehmen wäre. Aber auch, wer derzeit aufgrund seiner finanziellen Situation auf das Geld zwingend angewiesen ist, kann sofort sein Geld zurückverlangen. Dies wäre der Fall, wenn das Geld benötigt wird, um Lebenshaltungskosten, Mieten, etc. zu begleichen.

Auszahlung ab dem 31.12.2021 möglich

Wer dennoch nicht auf sein Geld verzichten möchte, muss bis sich ein wenig gedulden. Der Inhaber eines Gutscheins kann erst nach dem 31.12.2021 die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen.

Nachtrag 07.05.2020:
Die EU-Kommission hat sich gegen die geplante Gutschein-Lösung im Reisebereich ausgesprochen. Um mehr zu erfahren, klicken Sie hier!

Arbeitnehmer erhält Darlehensstundung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Eilrechtsschutz

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 8. April 2020 einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.

Die Bank hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8. April 2020 aufgefordert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist auch der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hat, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.

Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und seine Entscheidung auf das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht gestützt. Danach werden aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist. Der Antragsteller hat zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen hat. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank hat sich binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle:
Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 5/2020 v. 14.04.2020
Beschluss zur Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einen Eilantrag eines Fitnessstudio gegen die Betriebsschließung abgelehnt.

Die Polizei in den USA hat zum Jahreswechsel eine Kurzmitteilung veröffentlicht, die auch hierzulande beachtet werden sollte. Demnach soll man bei Unterschriften die gesamte Jahresangabe mit 2020 ausschreiben – anstatt nur die Abkürzung „20“ zu verwenden. Abgekürzte Versionen können nämlich nachträglich leicht geändert werden.

Zum Beispiel kann aus dem 01.02.20 leicht der 01.02.2017, 01.02.2019 oder eine andere Jahreszahl werden, indem nachträglich zwei Ziffern hinzugefügt werden.

Dies kann zu erheblichen Beweisproblemen und möglichen Betrugsfällen führen.

Beispielsweise kann eine unverjährte Forderung durch die Umdatierung als verjährt erscheinen. Wird beispielsweise eine Forderung im Jahr 2020 begründet und der Vertrag anschließend auf das Jahr 2016 umgeschrieben, könnte sich der Schuldner in einem Prozess auf die Verjährung der Forderung berufen (§§ 195, 194 BGB). Der Gläubiger müsste in diesem Fall nachweisen, dass die Forderung später entstanden ist und keine Verjährung eingetreten ist. Sofern keine anderen Beweismittel vorliegen und der Beweis der tatsächlichen Unterschrift nicht gelingt, geht der Prozess verloren und die Forderung ist nicht durchsetzbar.

Auf der anderen Seite wäre es möglich, dass ein Dauerschuldverhältnis, wie beispielsweise ein Mietvertrag über Maschinen oder Betriebsmittel auf ein frühes Jahr datiert wird. Der Vermieter könnte anschließend von der Gegenseite rechtswidrig Zahlungen aus dem früheren Zeitraum verlangen, obwohl weder ein Vertrag bestand noch eine Leistung erbracht worden ist. Der Mieter müsste in einem Prozess nachweisen, dass der Vertrag später unterzeichnet wurde bzw. dass die Mietsache erst zum tatsächlichen Zeitpunkt überlassen worden ist. Gelingt ihm das nicht, droht eine Verurteilung zur Zahlung.

Selbstverständlich handelt es sich um eine Straftat, wenn Dokumente nachträglich verändert werden, um eine Forderung zu begründen oder abzuwehren. Dies bedeutet leider nicht, dass dies nicht vorkommt. Zudem müsste auch in einem strafrechtlichen Verfahren die nachträgliche Manipulation bewiesen werden. Daher ist dem polizeilichen Rat zuzustimmen und potenzieller Schaden und Ärger lassen sich durch die volle Datumsangabe vermeiden.

DSGVO: Bußgelder bei DSGVO Verstoß

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte vor In-Krafttreten insbesondere wegen Ihres enormen Strafrahmens von 20 Mio. € bzw. 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes für Furore gesorgt. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 14.10.2019 ein nationales Konzept zur Bußgeldbemessung in Verfahren gegen Unternehmen veröffentlicht. Das Dokument kann hier abgerufen werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Bußgelder bei DSGVO Verstoß berechnet werden.

Kontrollen zur Umsetzung der DSGVO verliefen bislang zurückhaltend und damit auch die Verhängung von Sanktionen und Bußgeldern. Durch die Entwicklung des Konzepts der DSK ist anzunehmen, dass sich dies in Zukunft ändern wird. 

Der vorliegende Beitrag soll das Konzept erläutern und zeigen, wie ein mögliches Bußgeld berechnet werden kann.

Verfahren im Überblick

Das Verfahren erfolgt in 5 Schritten:

  1. Ein betroffenes Unternehmen wird entsprechend seines Vorjahresumsatzes kategorisiert.
  2. Der mittlere Jahresumsatz von Unternehmen in der entsprechenden Kategorie wird bestimmt.
  3. Hieraus wird ein wirtschaftlicher Grundwert (Tagessatz) ermittelt.
  4. Dieser Grundwert wird mittels eines von der Schwere der Tatumstände abhängigen Faktors multipliziert.
  5. Anschließend wird der unter 4. ermittelte Wert anhand täterbezogener und sonstiger Umstände angepasst.

1. Kategorisierung des Unternehmens

Das betroffene Unternehmen wird anhand des gesamten weltweit erzielten Vorjahresumsatzes einer von vier Größenklassen zugeordnet. Diese unterteilen sich in

  • Kleinstunternehmen,
  • kleine Unternehmen,
  • mittlere Unternehmen sowie
  • Großunternehmen.

Die Jahresumsatzgrenzen der Größenklassen betragen für

  • Kleinstunternehmen max. 2 Mio. €,
  • Kleine Unternehmen 2 – 10 Mio. €,
  • Mittlere Unternehmen 10 – 50 Mio. € und
  • Großunternehmen über 50 Mio. €

Diese Kategorien werden nochmals in weitere Untergruppen eingeteilt. 

Beispielsweise unterteilt sich die Kategorie Kleinstunternehmen in 3 Untergruppen (A.I – A.III) mit folgenden Grenzen:

  • A.I: Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 700.000 €,
  • A.II: Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 700.000 – 1,4 Mio. €,
  • A.III: Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1,4 – 2 Mio. €

2. Bestimmung des mittleren Jahresumsatzes der jeweiligen Untergruppe

Nun wird der mittlere Jahresumsatz der jeweiligen Untergruppe, in die das Unternehmen eingeordnet wurde, bestimmt. 

Dieser beträgt bspw. in der Kategorie A.II 1.050.000 €.

(1.050.000 € ist der Mittelwert von 700.000 € und 1,4 Mio €)

3. Ermittlung des wirtschaftlichen Grundwertes

Der unter 2. bestimmte mittlere Jahresumsatz wird durch 360 (Tage) geteilt und auf die Vorkommastelle gerundet. Hierdurch wird der sog. wirtschaftliche Grundwert ermittelt.

Beispiel: Für Unternehmen der Gruppe A.II beträgt der wirtschaftliche Grundwert 2.917 €

(1.050.000 € : 360 = 2.916,66 €)

4. Multiplikation des Grundwertes nach Schweregrad der Tat

Der wirtschaftliche Grundwert wird mit einem Faktor multipliziert. Dieser Faktor bestimmt sich gem. Art. 83 Abs. 2 DSGVO am Schweregrad des Tatvorwurfs (leicht, mittel, schwer, sehr schwer) und den jeweiligen Umständen des Falles.

Diese sind bspw.

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens,
  • jegliche von dem Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen,
  • Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat.

Dadurch zeigt sich, dass Unternehmen, die entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen in ihrem Unternehmen umsetzen und Datenpannen transparent behandeln, im Falle eines Verstoßes besser gestellt sind, als solche, die keine Maßnahmen zur Umsetzung getroffen haben und keine oder eine nur unzureichende Meldung einer Datenpanne bei den Aufsichtsbehörden abgesetzt haben.

Ferner wird zwischen formellen Verstößen (Art. 83 Abs. 4 DSGVO) und materiellen Verstößen (Art. 83 Abs. 5, 6 DSGVO) bei der Bestimmung des Faktors unterschieden.

Ein formeller Verstoß wäre bspw. ein fehlender Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO oder ein fehlendes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Art. 30 DSGVO.

Ein materieller Verstoß besteht bei Verstößen gegen die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung oder die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22 DSGVO. Hierunter fällt beispielsweise die Pflicht den Betroffenen bei Erhebung personenbezogener Daten zu informieren (Stichwort: (fehlende) Datenschutzerklärung).

Die jeweiligen Faktoren mit denen der Grundwert multipliziert wird, hat die DSK wie folgt festgesetzt:

Schweregrad der Tat Faktor für formelle Verstöße Faktor für materielle Verstöße
Leicht 1 -2 1 – 4
Mittel 2 – 4 4 – 8
Schwer 4 – 6 8 – 12
Sehr Schwer 6 < 12 <

5. Anpassung anhand aller sonstigen Umstände

Der zuvor berechnete Wert wird anschließend um alle für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände angepasst. Hierzu zählen insbesondere sämtliche täterbezogene Umstände sowie sonstige Umstände, wie z. B. eine lange Verfahrensdauer oder eine durch die Geldbuße drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.

6. Schon leichte Verstöße können mehrere tausend Euro betragen

Aus dem Konzept folgt, dass bereits leichte Verstöße gegen die DSGVO beträchtliche Bußgelder zur Folge haben können.

Beispiel:

Ein Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von 550.000 € unterfällt der Gruppe A.I.

Der wirtschaftliche Grundwert der Gruppe A.I beträgt 972 €.

Führt ein solches Unternehmen beispielsweise kein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO, dürfte dies mindestens einen leichten-mittleren Verstoß gegen die formellen Pflichten der DSGVO darstellen. Multipliziert man den wirtschaftlichen Grundwert mit dem Faktor 2 besteht bereits ein Bußgeld von 1.944 €.

7. Ausblick und Fazit

Kontrollen zur Umsetzung der DSGVO verliefen bislang zurückhaltend und damit auch die Verhängung von Sanktionen und Bußgeldern. Durch die Entwicklung des Konzepts der DSK ist anzunehmen, dass sich dies in Zukunft ändern wird und die Aufsichtsbehörden verstärkt tätig werden. Unternehmen, die bislang keine Maßnahmen zur Umsetzung der DSGVO unternommen haben, sollten dies daher unbedingt nachholen, wenn Sie keine Bußgelder riskieren wollen.

Die DSK stellt zudem in ihrem Konzept klar, dass dieses nur gegenüber Unternehmen gilt. Es findet keine Anwendung bei Geldbußen gegen Vereine oder natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. 

Ferner entfaltet es keine Bindung hinsichtlich der Festlegung von Geldbußen durch Gerichte. Damit bleibt abzuwarten, ob die Gerichte das vorgelegte Konzept übernehmen oder eigene Maßstäbe bei der Bemessung von Bußgeldern (im Einzelfall) anwenden werden.

Des Weiteren teilt die DSK leider nicht mit, in welchen Fällen man von einem leichten und schweren Verstoß spricht, weshalb auch hier die Einteilung von Verstößen durch die Aufsichtsbehörden abzuwarten bleibt. 

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