„Sensationsurteil“ des EuGH: Verbraucher können Immobilienkredite & KFZ-Finanzierungen widerrufen und tausende Euro sparen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.03.2020 über das Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen entschieden (AZ: C-66/19). Die Entscheidung wird zurecht landesweit als „Sensations-Urteil“ bezeichnet. Verbraucher und Existenzgründer können nahezu alle Kreditverträge und Finanzierungshilfen seit dem 14.06.2010 widerrufen und sich enorme finanzielle Vorteile sichern. Der Grund sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die sich insbesondere in Autobank-Kredit- & Autoleasingverträge sowie Immobiliendarlehen finden. Ein Widerruf kann folgende Vorteile bringen:

  • Wird ein (KFZ-)Leasingvertrag widerrufen, kann man alle gezahlten Raten & die Anzahlung zurückfordern und spart so eine Menge Geld. Wurde der Leasingvertrag nach dem 13.06.2014 geschlossen, muss der Verbraucher nicht einmal Wertersatz für Nutzung des Fahrzeuges zahlen und fuhr damit das Auto nahezu umsonst (!)
  • Sie brauchen liquide Mittel und die Rate Ihrer Autofinanzierung belastet Sie zu sehr? Auch hier ein Widerruf helfen. Nach Rückgabe des Autos an die Bank erhalten Sie alle bisher gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurück und können einen günstigeren Vertrag schließen.
  • Immobilienkredite mit einem hohen Zinssatz können widerrufen werden, um den Vertrag umzuschulden. Dadurch können Sie von den niedrigen Zinsen profitieren. Der Unterschied kann auch einige tausende Euro ausmachen.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf und erfahren Sie, ob auch Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht.

Zur Entscheidung

Ein Mann aus Saarlouis hatte gegen die Kreissparkasse geklagt. Er war der Ansicht, dass er auch noch im Jahr 2016 einen Kredit aus dem Jahr 2012 widerrufen könne. Grund dafür sei eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Der Kredit belief sich über 100.000 Euro und hatte einen Zinssatz von 3,61%. Das Landgericht Saarbrücken legte den Fall dem EuGH vor, da es im Kern um die Auslegung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie geht und um die Frage, ob das deutsche Recht mit dieser Richtlinie vereinbar war. Dies vereinte der EuGH. Er rügte das deutsche Recht bzgl. der Widerrufsbelehrung als intransparent. Die bestehende „Kaskadenverweisung“ auf verschiedene Paragrafen führe dazu, Verbraucher nicht in „klarer und prägnanter Form“ über die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist belehrt werden. Dies führt dazu, dass die Widerrufsfrist in dem Fall nicht begonnen hatte zu laufen und der Kläger den Vertrag auch Jahre später widerrufen kann. Enorme Summe Man schätzt, dass durch das Urteil Verträge im Wert von 1,2 Billionen Euro (!) widerrufbar sind und die Banken vor massive Schwierigkeiten stellt. Aufgrund dieser enormen Summen ist davon auszugehen, dass die betroffenen Banken versuchen werden, sich mit allen Mitteln gegen die Widerrufe zu verteidigen und so viele wie möglich zurückzuweisen. Hier empfiehlt sich, für Verbraucher ein langer Atem und die Beauftragung eines Anwalts, um der Forderung ausreichend Nachdruck zu verleihen.

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Nutzen Sie Ihre Chance, die der Widerrufsjoker bietet. Gerne können Sie kostenlos Ihre Verträge prüfen lassen und anschließend besprechen, welche Möglichkeiten Sie haben. Mit freundlichen Grüßen Michael Krämer [/av_textblock]

Während die Informationstechnologie (IT) zahlreiche Vorteile bietet, können IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche schnell zu komplexen rechtlichen Herausforderungen führen. Was passiert also, wenn es zu rechtlichen Problemen kommt und wie kann ein im Zusammenhang mit IT-Verträgen und Schadensersatz kommt? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie wie ein Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz Unternehmen dabei helfen kann, ihre Interessen zu schützen.

Warum brauchen Sie einen Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz?

IT-Verträge können äußerst komplex sein und bergen oft rechtliche Fallstricke. Sie können verschiedene Aspekte abdecken, einschließlich Softwareentwicklung, IT-Projekte, Softwarelizenzen, Service-Level-Vereinbarungen (SLAs), Datenschutz, Sicherheit und vieles mehr. Ein erfahrener Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten verfügt über das Fachwissen, um Verträge zu prüfen, zu gestalten und zu verhandeln, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen geschützt sind. Wenn es zu Streitigkeiten kommt, kann er Ihnen auch bei der Lösung helfen und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Häufige Ursachen für Streitigkeiten in IT-Verträgen

Es ist kein Geheimnis, dass die Vielzahl der IT-Projekte fehlschlägt. Neben den vielen anderen Problemfeldern sollten Unternehmen sich durch anwaltliche Hilfe vor IT-Streitigkeiten schützen. Die häufigsten Ursachen für Streitigkeiten in IT-Verträgen aus rechtlicher Sicht sind:

  • Unklare Formulierungen: Die Parteien wissen nicht was vertraglich geschuldet ist und welche Pflichten für sie gelten.
  • Zeitaufwand: Meistens unterschätzen die Beteiligten den tatsächlichen Zeitaufwand für IT-Projekte. Verzögerungen und eine unrealistische Planung führen hier oft zu Frustrationen, die nicht selten in Streitigkeiten endet.
  • Budget: Einer der Hauptpunkte, warum es IT-Vertragsstreitigkeiten kommt, ist eine Überschreitung des Budgets. Hier kann eine sorgfältige Vertragsgestaltung dafür sorgen, dass es zu keinen Überraschungen bei der Abrechnung kommt.

Die oben beschriebenen Probleme lassen sich durch eine präzise Vertragsgestaltung vermeiden. Sollte das Projekt in Schieflage geraten, kann Ihnen ein Anwalt helfen, den Vertrag aufzulösen und Vertragsstreitigkeiten zu verhindern.

 

Unsere Expertise in IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz

Unser Anwaltsteam verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten. Wir kennen die typischen Probleme, mit denen Unternehmen konfrontiert sind, und können maßgeschneiderte Lösungen anbieten, um Ihre rechtlichen Anliegen zu klären.

Unsere Dienstleistungen umfassen:

  1. Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung: Wir helfen Ihnen dabei, Verträge zu erstellen und zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen angemessen geschützt sind.
  2. Streitbeilegung: Falls es zu rechtlichen Konflikten kommt, stehen wir Ihnen bei der Lösung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Durch unsere Spezialisierung im IT-Recht verstehen wir die Besonderheiten von IT-Vertragsstreitigkeiten und den regelmäßig damit verbundenen Schadenersatzansprüchen. Damit sind wir in der Lage, technisch komplexe Sachverhalte für das Gericht verständlich zu schildern und damit eine gute Verhandlungsposition zu gewinnen.
  3. Schadensersatz: Wenn Sie Schäden erlitten haben, unterstützen wir Sie dabei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.

Schadensersatzansprüche in der IT

Schadensersatzansprüche in der IT können aus verschiedenen Gründen auftreten, wie z. B. Vertragsverletzungen, Produkthaftung oder Datenschutzverletzungen. Ihr Anwalt wird Ihnen dabei helfen, Ihre Ansprüche zu bewerten und die besten Schritte zur Wiederherstellung Ihres Schadens zu planen.

Welche Formen kann ein Schadensersatz in IT-Vertragsstreitigkeiten haben?

  • Datenverluste gehören zu den schmerzhaftesten Schäden. Sofern kein vollständiges Back-Up der Datenbestände vorliegt, müssen die Daten aufwändig wieder übertragen werden oder im schlimmsten Fall völlig neu erstellt werden. Hier können neben den Kosten für die Datenwiederherstellung auch die Kosten für die hierfür bereitgestellten Mitarbeiter als Schadensersatz geltend gemacht werden.
  • Entgangener Gewinn: Sollte der Geschäftsbetrieb zum Erlangen kommen, kann darüber nachgedacht werden, dass der Vertragspartner den dadurch entgangenen Gewinn ersetzen muss. Zunächst ist aber zu prüfen, ob der Vertragspartner eine Pflichtverletzung begangen hat oder im Vertrag eine wirksame Haftungsbeschränkung besteht.

Fazit

In der heutigen digitalen Welt sind IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatzansprüche leider keine Seltenheit. Die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz ist entscheidend, um Ihr Unternehmen vor rechtlichen Risiken zu schützen und im Fall eines Konflikts effektiv handeln zu können.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Unterstützung in IT-Angelegenheiten benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von erfahrenen Anwälten steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Anwalt für IT-Vertragsstreitigkeiten und Schadensersatz

Nutzungsrechte Logo: Ein Blick auf die Rechte des Urhebers Gemäß den rechtlichen Bestimmungen wird der Urheber eines Logos automatisch zum Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte, sobald das Logo fertiggestellt ist. Dies bedeutet, dass der Designer oder die Designerin, die das Logo erstellt hat, das alleinige Recht hat, darüber zu entscheiden, wie das Logo verwendet wird. Allerdings hat […]

Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen oder Haustürgeschäften immer ein Widerrufsrecht zu, über welches sie von dem Unternehmer belehrt werden müssen. Dieses ergibt sich aus § 312g BGB. Fernabsatzverträge sind Verträge, die nur über Fernkommunikationsmittel wie das Telefon oder E-Mails geschlossen werden und nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit  (§ 312c BGB). Bei sogenannten Haustürgeschäften wird der Vertrag nicht in einem geschäftlichen Raum geschlossen. In beiden Fällen sollen Verbraucher vor einem voreiligen Vertragsschluss geschützt werden.

Ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist eine natürliche Person, die etwas hauptsächlich zu ihren privaten Zwecken erwirbt. Unternehmer können gemäß § 14 BGB natürliche oder juristische Personen sein, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handeln. Das Widerrufsrecht aus § 312g BGB gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, einen Vertrag zu widerrufen und nicht mehr an die zuvor vertraglich vereinbarten Pflichten gebunden zu sein. Jedoch gibt es in § 312g Abs. 2 BGB Ausnahmen, nach welchen dem Verbraucher kein Widerrufsrecht mehr zusteht.

Immer wieder streiten Vertragspartner darum, ob dem Kunden als Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Online-Kursen zusteht. Mit dieser Problematik hat sich auch das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013 – 4 U 135/12) auseinandergesetzt.

Sachverhalt (vereinfacht)

Der Beklagte hat im Internet einen Online-Kurs zum Thema „Sportbootführerschein“ angeboten, bei dem der Verbraucher selbst die Kursdauer bestimmen durfte. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband wirft dem Beklagten vor, er habe seine Pflicht zur Widerrufsbelehrung verletzt. Wie bereits zuvor erklärt, finden sich in § 312g Abs. 2 BGB Ausnahmen, nach denen dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht. Der Beklagte ist der Meinung, sein Online-Angebot falle unter eine solche Ausnahme, genauer die des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Demnach liegt ein Verbraucherwiderrufsrecht nicht vor, wenn die zu erbringende Dienstleistung auf einen Tag oder Zeitraum festgelegt ist sowie den Zwecken des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB dient. Der Verbraucherschutzverband widerspricht dem.

Entscheidung des OLG Hamm – Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Online-Kursen

Das OLG ist zu folgendem Urteil gekommen: Bei Online-Kursen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht, denn die Voraussetzungen für eine Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ist nicht erfüllt. So handelt es sich zwar um eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung, jedoch fehlt es an der zeitlichen Fixierung des Termins sowie der Individualität.

Demnach kann der Verbraucher die Laufzeit des Vertrages selbst bestimmen; die Materialien werden ihm im Nachhinein zur Verfügung gestellt. Denn für den Beklagten, der die Materialien für den Verbraucher zur Verfügung stellt, das Hochladen der Materialien eine besonderen Anstrengungen dar. Er muss nicht für jeden einzelnen Kunden etwas Individuelles kreieren, welches Planung benötigt und zeitaufwendig ist.

Zudem sind die Interessen des Verbrauchers in diesem Fall schutzwürdiger. Denn der Verbraucher kennt vor dem Kauf des Online-Kurses die Materialien nicht. Aufgrund des zuvor erwähnten geringen Aufwands durch den Verbraucher ist dieser nicht schutzbedürftig.

 

Die Ausnahmefälle des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB greifen dann ein, wenn der Unternehmer für den Verbraucher etwas Individuelles schaffen muss und hierfür ein fester Zeitraum/ Tag terminiert.

Problematisch ist, dass der Kunde kurzfristig den Vertrag widerrufen könnte und es dem Unternehmer nicht mehr möglich ist, anderweitige Dispositionen zu treffen. Zudem besteht hier die Möglichkeit, dass der Unternehmer, um seine Leistung zu erfüllen, andere Kunden ablehnt, die möglicherweise nicht widerrufen hätten. Aufgrund dieser Unsicherheiten hat der Gesetzgeber in solchen Fällen ein Widerrufsrecht nicht vorgesehen. Ein Beispiel wären auch DJs für eine Hochzeit. Der Tag der Hochzeit ist bereits festgelegt und der DJ hat den Termin entsprechend geplant.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm könnte bei Online-Kursen relevant sein, um festzustellen, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht oder eine Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB vorliegt. Vor allem sind für den § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB die Individualität und zeitliche Fixierung als Gründe relevant. Erst wenn diese erfüllt sind, liegt kein Verbraucher-Widerrufsrecht vor. Zudem kann es dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewähren, bspw. in Coaching-Verträgen aller Art, in denen ein Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer vorliegt, das Widerrufsrecht aber nicht belehrt wurde. Denn auch hier wird das Material dem Käufer meist erst nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Ob man Coaching-Verträge widerrufen kann, ist aber eine Frage des Einzelfalls.

Gerne stehe wir Ihnen hierfür als Fachanwalt im IT-Recht als kompetenter Berater im E-Commerce und Fernabsatzrecht zur Seite. Profitieren Sie von unserer Erfahrung in Gerichtsverfahren im IT-Recht und nehmen Sie gleich unverbindlich Kontakt auf.

 

Dieser Beitrag wurde von Sanjana Epple im Rahmen ihres Pflichtpraktikums in der Rechtsanwaltskanzlei Krämer verfasst.

Kopie Auskunftsanspruch DSGVO: EuGH-Urteil C-487/21 zur „Kopie“ personenbezogener Daten

Erfahren Sie mehr über das  EuGH-Urteil C-487/21, das den Auskunftsrecht der DSGVO und den Begriff „Kopie“ klärt. Lesen Sie weiter, um die wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung zu verstehen.

Sachverhalt:

Im konkreten Fall beantragte der Kläger, eine Privatperson, bei CRIF, einer Kreditauskunftei, Auskunft über seine personenbezogenen Daten. Er verlangte eine getreue und verständliche Wiedergabe aller Daten, einschließlich Auszügen aus Dokumenten oder Datenbanken, die seine Daten enthalten. Allerdings stellte CRIF dem Kläger lediglich eine aggregierte Liste seiner Daten zur Verfügung. Die österreichische Datenschutzbehörde wies die Beschwerde des Klägers ab, da CRIF seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob das Recht auf eine „Kopie“ personenbezogener Daten nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder Datenbanken umfasst.

Entscheidende Aspekte des EuGH-Urteils:

Erfahren Sie, wie der EuGH klar definiert, dass Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 der DSGVO das Verfahren für die Erfüllung des Auskunftsrechts konkretisiert. Verantwortliche müssen eine originalgetreue und verständliche „Kopie“ aller personenbezogenen Daten bereitstellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Dieses Recht ergänzt das allgemeine Auskunftsrecht gemäß Absatz 1. Lesen Sie mehr über die genaue Definition des Begriffs „Kopie“ und seine Anwendung auf personenbezogene Daten.

Der EuGH betont außerdem, dass der Begriff „Informationen“ in Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 ausschließlich personenbezogene Daten umfasst. Erfahren Sie, warum die Verpflichtung zur Bereitstellung einer „Kopie“ nicht auf allgemeine Informationen oder Kategorien personenbezogener Daten beschränkt ist.

Der Begriff der Kopie im Auskunftsanspruch der DSGVO

Der EuGH betont weiterhin, dass Art. 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO die Form der Auskunftserteilung konkretisiert und festlegt, dass der Verantwortliche eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss. Dieses Auskunftsrecht gemäß Absatz 3 Satz 1 ist somit ein konkretes und spezifisches Recht, das im Rahmen des allgemeinen Auskunftsrechts gemäß Absatz 1 gewährt wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass der EuGH betont, dass der Begriff „Kopie“ in Absatz 3 Satz 1 nicht auf ein Dokument als solches verweist, sondern auf die personenbezogenen Daten, die in diesem Dokument enthalten sind. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten umfassen, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Begriff der Information im Auskunftsanspruch der DSGVO

Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff „Informationen“ in Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausschließlich personenbezogene Daten umfasst, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Kopie zur Verfügung stellen muss. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, nicht auf das bloße Übermitteln von allgemeinen Informationen oder Kategorien personenbezogener Daten beschränkt ist. Insgesamt kann gesagt werden, dass Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 das spezifische Verfahren festlegt, wie der Verantwortliche das Auskunftsrecht der betroffenen Person erfüllen muss, und dass dieses Recht eng mit dem allgemeinen Auskunftsrecht gemäß Absatz 1 verbunden ist. „Das Recht, eine ‚Kopie‘ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird.“ (Zitat aus der Pressemitteilung)

Schlussfolgerung:

Das EuGH-Urteil C-487/21 präzisiert das Auskunftsrecht gemäß der DSGVO und bestätigt, dass betroffenen Personen eine originalgetreue und verständliche „Kopie“ ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden muss. Verantwortliche müssen sicherstellen, dass betroffene Personen einen umfassenden Zugang zu ihren Daten haben. Lesen Sie

Quellen:

Rechtliche Beratung bei Auskunftsansprüche nach der DSGVO

Anfragen über den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO stellen Unternehmen vor große Herausforderungen. Durch unsere Expertise im Datenschutzrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nach einem kostenlosen Erstgespräch können wir mit der Arbeit beginnen. Anschließend arbeiten wir schnellstmöglich, um Ihnen zu helfen rechtssicher Ihre Ziele zu erreichen. Jetzt kostenloses Beratungsgespräch vereinbaren.

P2B-VO: Änderungsbedarf für AGB

Die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (kurz: P2B-VO) trat am 12.7.2020 in Kraft. Die P2B-VO wird auch „Platform-to-Business Verordnung“ genannt. Sie enthält neue Pflichten für Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen. Das Ziel ist es, einen fairen und transparenten Handel zu fördern.

Erfahren Sie hier im einige Regelungen, die Betreiber von Online-Plattformen beachten müssen, welche Sanktionen bei Verstößen drohen können und wie wir Sie bei der Umsetzung der P2B-VO unterstützen können.

Übersicht über die P2B-VO

Über Online-Vermittlungsdienste und – Suchmaschinen kommen gewerbliche Anbieter mit Kunden leichter und mit einer größeren Reichweite in Kontakt. Daher haben Online-Dienste für Unternehmen eine enorme Bedeutung. Deshalb werden Plattformbetreiber durch die P2B-VO zu mehr Transparenz und Fairness verpflichtet. Dies soll sich konkret in der Gestaltung von AGB, in der Mitteilungsform von bestimmen Informationen und der Offenlegung von Ranking-Parametern widerspiegeln.

Zielsetzung der P2B-Verordnung ist es, für mehr Transparenz für die Nutzung von Plattformen zu sorgen. Dabei geht es um die Verhinderung:

  • Unfaire Praktiken,
  • Unangekündigter AGB-Änderungen,
  • Plötzliche Löschung von Accounts,
  • Manipulationen an Rankings,
  • Bevorzugung bestimmter Teilnehmer.

Die Verordnung enthält neue Anforderungen für AGB von Diensteanbietern. Zudem müssen neben formellen Vorgaben für einige Anbieter erforderlich, ein Beschwerde- und Mediationsverfahren zu implementieren.

Ihr Rechtsanwalt für die P2B-VO

Sie betreiben eine Online-Plattform und möchten wissen, was es nach der P2B-Verodnung zu beachten gibt?

Als Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht beraten wir fundiert und sind mit einem hervorragenden Service an Ihrer Seite. Wenden Sie sich bei Fragen zur P2B-VO an uns.

Krämer Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsanwalt & für IT-Recht

Als Fachanwalt im IT-Recht stellen wir sicher, dass Ihre digitalen Geschäftsabläufe den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Fragen für AGB für Online-Plattformen beantworten wir zu Ihrer Zufriedenheit und schaffen Ihnen Freiräume, um sich auf Ihr Unternehmen zu konzentrieren.

Unsere Stärken

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
  • Persönliches Engagement vom Erstgespräch bis zum Gerichtsverfahren
  • Bester Service und Beratung von Mandanten
  • Fundierte Erfahrung bei der Erstellung von Nutzungsbedingungen für Online-Plattformen
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Nutzen Sie die Gelegenheit zu einem unverbindlichen Erstgespräch. Informieren Sie sich über uns und unsere Leistungen.

Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen. Sprechen Sie uns an: Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht und IT-Recht befindet sich Mannheim. Wir beraten Sie in der Region von Heidelberg bis Frankfurt, Darmstadt, Schwetzingen, Frankenthal. Natürlich beraten wir Sie auch online überregional.

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Wer muss die P2B-VO beachten?

Die Verordnung enthält keine Bereichsausnahme hinsichtlich der Größe des Unternehmens und ist damit von jedem Anbieter zu beachten, sofern dessen Angebot unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Der Anwendungsbereich der P2B-Verordnung ist denkbar weit. Sie muss insb. von App-Stores, Online-Marktplätzen, Vergleichsportalen und Anbietern von Social-Media-Plattformen beachtet werden.

Der Anwendungsbereich der P2B-Verordnung ist in Art. 1 P2B-VO geregelt. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ein Anbieter muss sich somit zusammenfassend fragen:

  1. Ist das Angebot der Plattform eine digitale Dienstleistung, deren Nutzung den kommerziellen Zwecken des Anbieters dient?
  2. Handelt es sich bei den Nutzern der Plattform um gewerbetreibende natürliche oder juristische Personen, welche sie im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen?
  3. Haben die Nutzer ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union?
  4. Beruht die Nutzung auf einem Vertrag zwischen Anbieter und Nutzern?
  5. Können Nutzer der Plattform Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten? Wenn ja, ermöglicht die Plattform, direkte Transaktionen zwischen Verbraucher und Anbieter zu vermitteln?

Es gibt aber auch Ausschlusskriterien, anhand derer ein Anbieter erkennen kann, dass die Verordnung für ihn unanwendbar ist:

  1. Werden die Transaktionen ausschließlich im B2B (Business-to-Business) abgewickelt?
  2. Handelt es sich beim Plattformanbieter um einen Online-Einzelhändler? Wenn ja, werden nur eigene Produkte verkauft.
  3. Handelt es sich um Online-Werbung, -Zahlungsdienste, -Webinstrumente oder Suchmaschinenoptimierung?

Änderungen der AGB nach der P2B-VO

Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a-e der P2B-VO muss der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sicherstellen, dass seine allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  1. klar und verständlich formuliert sind;
  2. für gewerbliche Nutzer zu jedem Zeitpunkt ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, auch während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind;
  3. die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;
  4. Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;
  5. allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten.

Zum Teil sollten dies für die Gestaltung und Verwendung von AGB zu keinen Neuerungen führen. Denn sie sind vergleichbar mit dem deutschen Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die wohl größte Herausforderung stellt  Art. 3 lit. c P2B-Verordnung dar. Denn hiernach muss man sich u.a. sog. Bestpreisklauseln erklären. Außerdem müssen Plattformbetreiber in ihren AGB erläutern, ob und inwiefern ggf. eigene Produkte bzw. Produkte von mit der Plattform verbundenen Unternehmen bevorzugt werden.

Nicht zuletzt enthält die P2B-VO eine Reihe von Informationspflichten; so ist etwa rechtzeitig über AGB-Änderungen sowie die Beschränkung des Plattformzugangs zu informieren.

Bestimmungen für Änderungen von AGB

Die P2B-VO beschränkt die Möglichkeit von Plattformbetreibern einseitig seine AGB zu ändern. Wichtig ist zudem Art. 3 Abs. 2 P2B-VO, nach der es Anbietern der Plattformen möglich ist, einseitige AGB-Änderungen wirksam vorzunehmen, sofern der Nutzer hierüber informiert wurde und eine Frist von 15 Tagen verstrichen ist. Dem Nutzer bleibt in diesem Fall nur noch die Kündigung des Vertrags. Rückwirkende Änderungen der AGB bleiben allerdings gemäß Art. 8 lit. a P2B-VO unmöglich.

Verstöße gegen die P2B-VO

  • Unwirksamkeit der Bestimmungen. Genügen Geschäftsbedingungen von Online-Plattformen nicht den Anforderungen der P2B-VO, sind die entsprechenden Bestimmungen gegenüber den gewerblichen Nutzern nichtig und nicht durchsetzbar.
  • Verbandsklage. Nach der P2B-Verordnung können gemeinnützige Organisationen/Vereinigungen, die gewerbliche Nutzer sowie öffentliche Einrichtungen vertreten, rechtliche Schritte gegen Online-Plattformen einleiten, die Verpflichtungen aus der P2B-Verordnung nicht erfüllen.
  • Abmahnungen und Klagen. Gewerbliche Nutzer können auch direkt gegen eine nicht konforme Online-Plattform vorgehen. Auch Mitbewerber können Verstöße abmahnen, da es um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG handelt.

Ergebnis

Im Gegensatz zum deutschen Recht verlangt die P2B-Verordnung höhere Anforderungen an etwaige bereitgestellte Informationen, weshalb Anbietern anzuraten ist, ihre AGB genauestens zu prüfen. Anbieter müssen die Regelungen der P2B-VO berücksichtigen und in ihren AGB anwenden.  Zum Schutz der gewerblichen Nutzer, die einen Großteil Ihrer Geschäftstätigkeit über Online-Plattformen anbieten, besteht zudem ein Vielzahl an fortlaufender Pflichten, die Betreiber zu berücksichtigen haben.

Vertragsgestaltung und AGB rechtssicher gestalten

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OLG Koblenz – Klage wegen Vergütung: Wer muss Sachmängel bei gescheiterten IT-Projekten und einen Mehraufwand beweisen?

Häufig enden gescheiterte IT-Projekten in einer Klage wegen der restlichen Vergütung. Der Auftragnehmer verlangt die Vergütung von dem von ihm erbrachten Leistungen, wobei der Auftraggeber diese Forderung nicht als berechtigt ansieht.

Wie bei jeder Vergütungsklage trägt beim Werkvertrag der Werkunternehmer die Preisgefahr bis zur Abnahme. Das heißt, er muss bis dahin beweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen werthaltig sind. Zahlt der Besteller jedoch Teilbeträge und handelt es sich dabei nicht um Vorschusszahlungen, trägt dieser die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Leistungen, wenn er das Gezahlte zurückverlangt

Aber auch der Werkunternehmer, muss bei einem Projekt Mehraufwendungen beweisen, um einen Zahlungsanspruch geltend zu machen, der über die Pauschalpreisvereinbarung hinausgeht.

Dies entschied das OLG Koblenz, Urteil vom 12.11.2015 – Az. 1 U 1331/13. Die Entscheidung wurde inzwischen vom BGH bestätigt.

Anmerkung:

Unternehmen sollten nicht nur bei der Vertragsgestaltung im Rahmen von IT-Projekten einen fachlich spezialisierten Anwalt beauftragen. Um auf Fehlentwicklungen während eines Projektes angemessen reagieren zu können und für eine bestmögliche Beweislage in einem möglichen Prozess zu sorgen, ist eine fortlaufende Betreuung durch einen Rechtsanwalt im IT-Recht erforderlich. Hierdurch können die Erfolgschancen für eine Klage wegen der Vergütung deutlich erhöht werden.

Gerne stehe wir Ihnen hierfür als Fachanwalt im IT-Recht als kompetenter Berater zur Seite. Profitieren Sie von unserer Erfahrung in Gerichtsverfahren im IT-Recht und nehmen Sie gleich unverbindlich Kontakt auf.

Sachverhalt:

Die Bundeswehr wollte die Software ihrer Teilstreitkräfte und schloss dazu mit dem beklagten IT-Unternehmen einen Werkvertrag über insgesamt 80 Millionen Euro.

Das IT-Unternehmen sollte seine Leistung in mehreren Teilabschnitten erbringen. Es kam jedoch zu Schwierigkeiten, weshalb keine Teilleistung von der Beklagten vollständig erbracht wurde. Dennoch leistete die Klägerin (BRD)Teilzahlungen im Umfang von etwa 40 Millionen Euro.

Beide Parteien sind dann nacheinander vom Vertrag zurückgetreten.

Die Klägerin begehrte Rückzahlung des bereits geleisteten Werklohns, denn die erbrachten Leistungen der Beklagten seien wertlos. Die Beklagte begehrte mit der Klage hingegen Zahlung der Vergütung für weitere geleistete Arbeit.

Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht wies die Klage ab. Die Beweislast dafür, dass die erbrachten Teilleistungen der Beklagten wertlos seien, trage die Klägerin, der Beweis sei ihr nicht gelungen. Sie könne folglich das bereits Geleistete nicht zurück fordern.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Ob der Rücktritt der Klägerin vom Vertrag zulässig gewesen ist, entscheid das Gericht nicht, darauf komme es vorliegend nicht an. Tritt eine Partei vom Werkvertrag zurück, muss sie bereits erhaltene Leistungen herausgeben. Soweit dies, wie vorliegend, nicht möglich ist, muss sie Wertersatz leisten.

„Die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge, die Rückzahlung des Werklohns, kann sie dann in jedem Fall nur mit dem Nachweis der Wertlosigkeit des Werkes erreichen, da sie ansonsten nach § 346 BGB Wertersatz leisten müsste.“

Bei Pauschalverträgen, also wenn für einen Erfolg im Voraus ein bestimmter Werklohn vereinbart wurde, muss, wenn der Besteller Vorschusszahlungen tätigt, der Werkunternehmer beweisen, dass die erbrachten Leistungen den erhaltenen Vorschusszahlungen wertmäßig entsprochen haben. Anderenfalls muss er diese anteilig zurückerstatten.

Vorliegend war die Klägerin jedoch aus dem Vertrag sowie aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet, Zahlungen auf Meilensteine zu leisten, nachdem diese geprüft wurden. Da die Klägerin dabei insbesondere auch Zahlungen aufgrund von Mängeln kürzte, nahm das Gericht an, dass es sich nur um Vorschusszahlungen gehandelt hat.

In diesem Fall gilt:

Ist zwischen den Parteien streitig, ob das Werk wertlos oder minderwertig ist, muss derjenige, welcher Ansprüche aufgrund des Mangels geltend macht diesen beweisen.

„Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin bei jeder möglichen Anspruchskonstellation die Darlegungs- und Beweislast, dass die Werkleistungen der Beklagten wertlos oder minderwertig waren und wertmäßig nicht den auf die Projektleistungen gezahlten Beträge entsprachen. Die Beklagten tragen die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, darzustellen, welche konkreten Leistungen und mit welcher Werthaltigkeit sie diese erbracht haben.“

Das Gericht entschied, dass eine Leistung nicht allein deshalb mangelhaft ist, weil sie nicht zu Ende erbracht wurde. Weitergehend wurden Mängel von der Klägerin nicht hinreichend qualifiziert vorgetragen.

Selbst wenn der Klägerin also ein Anspruch auf Rückgewähr zustünde, würde dieser durch Aufrechnung erlöschen, das heißt dadurch wieder entfallen, da der Beklagten ein ebenso hoher Anspruch auf Wertersatz zusteht.

„Die Klägerin hat in allen Fällen für die erhaltenen Leistungen im Rahmen der Abwicklungsverhältnisse Wertersatz zu leisten, der der Höhe nach ihren vertraglichen Zahlungen an die Beklagte zu 1.) entspricht. Damit steht ihr kein den Wertersatz übersteigender Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu.“

Zu der Klage auf Vergütung wegen getätigter Mehraufwendungen

Aber auch ein von der Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen getätigter Mehraufwendungen bestand nach Auffassung des Gerichts nicht.

Bei Vorliegen einer Pauschalvergütung trägt der Werkunternehmer die Beweislast dafür, dass er erhebliche Zusatzleistungen erbracht hat. Dieser Beweis ist nicht gelungen.

„Der Anspruch scheitert jedoch bereits daran, dass die Beklagten für ihre behaupteten Mehraufwendungen keinen hinreichenden Sachvortrag in der Abgrenzung und Differenzierung zu den sowieso vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht haben. Dies gilt sowohl für die behaupteten Mehraufwendungen als auch für die behaupteten Schäden durch die behaupteten Pflichtverletzungen der Klägerseite.“

Fazit – Bei Klagen wegen Vergütung auf kompetente Beratung setzen.

Die Entscheidung zeigt typische Schwierigkeiten bei Streitfällen bei IT-Projekten. Gerichtliche Verfahren sind aufgrund der Komplexität und des regelmäßig hohen Streitwerts sehr kostspielig und kennen häufig keinen klaren Sieger. Den Beteiligten auf beiden Seiten ist daher zu raten den Lauf des Projekts stets gut zu dokumentieren, um im Streitfall den Beweis erbringen zu können.

Dies kann im Gerichtsverfahren entscheidend sein.

Hilfreich ist hierbei eine gute anwaltliche Betreuung, die im Falle von Mängeln das richtige Vorgehen sicherstellt. Denn Recht haben hilft Ihnen nur weiter, wenn Sie dies beweisen können. So werden auch kostenintensive Softwareprojekte zum Erfolg für Sie.

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Händler, die irreführende oder falsche Aussagen über Waren oder Dienstleistungen verbreiten, können abgemahnt werden (§ 5 UWG). Händler haften aber grundsätzlich nicht für irreführende oder falsche Bewertungen von Kunden auf Amazon. Dies entschied der BGH am 20.02.2020 (AZ: I ZR 193/ 18).

Die Kundenrezensionen seien erkennbar vom Angebot getrennt, weshalb Händler sich die Bewertungen sowie darin enthaltene irreführende Angaben nicht als Werbung zurechnen lassen müssen.

Sachverhalt

Ein Händler vertreibt Kinesiologie-Tapes. Er hatte diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht nachweisbar ist. Der Händler wurde daher bereits von der Klägerin abgemahnt und hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Händler vertreibt die Kinesiologie-Tapes auch über Amazon. Viele Kunden hatten in den Bewertungen den Tapes eine schmerzstillende Wirkung zugesprochen. Die Klägerin forderte vom Händler die Löschung der Bewertungen, Zahlung einer Vertragsstrafe und der Abmahnkosten. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage Händlers ab. Daraufhin klagte die Klägerin gegen den Händler erfolgslos und unterlag nun auch vor dem BGH.

Entscheidung des Gerichts:

Der BGH sah die Bewertungen als irreführenden Aussagen an. Trotzdem entschied er, dass der Händler keine wettbewerbsrechtliche Haftung für Kundenbewertungen der von ihm bei Amazon trifft und damit kein Anspruch auf Löschung besteht.

Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

„Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet.“

Der BGH stellt zudem erneut klar, dass Kundenbewertungen vom Verbraucher gewünscht und als Meinung verfassungsrechtlich geschützt seien. Das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, werde durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Etwas anderes würde nur gelten, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sei, die Meinungs- und Informationsfreiheit im Zusammenhang mit den Bewertungen zu beschränken. Ein solch schwerwiegende Gesundheitsgefährdung sei aber den irreführenden Aussagen über das Kinesiologie-Tape nicht gegeben.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist aus Händlersicht zu begrüßen. Es ist oft nicht zu bewältigen, sämtliche Kundenbewertungen auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren. Damit bietet die Entscheidung Sicherheit vor Abmahnungen, die für Online-Händler an vielen Stellen lauern. Andererseits ermöglicht die Entscheidung, dass rechtswidrige Aussagen und (irreführende) Werbebotschaften unter dem Deckmantel der Kommentare veröffentlicht werden. Dadurch ist dem Verbraucherinteresse sich über Produkte und Dienstleistungen zu informieren auch nicht gedient.

Wichtig ist, dass die Entscheidung sich nicht allgemein für alle Plattformen oder Kundenbewertungen gilt. Wie der BGH festgestellt hat, ist zwingend erforderlich, dass eine räumliche und gestalterische Trennung zwischen Angebot und Bewertung vorliegt und der Händler sich die Bewertung nicht zu eigen macht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Händler auf seiner Webseite oder ein Plattform aktiv mit Kundenstimmen oder Bewertungen werben würde. Zudem dürfen Marktteilnehmern durch die Aussagen in der Bewertungen keine (gesundheitlichen) Risiken drohen.

 

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2 Sekunden, 9 Urteile, über 20 Jahre Rechtsstreit und noch immer kein Ende.
Es geht um die Frage, ob Sampling nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig oder von der Kunstfreiheit gedeckt ist. Das Verfahren beschäftigte unter anderem das BVerfG, den EuGH und den BGH, der nunmehr zum vierten Mal in der Sache entschied. Trotzdem hat der Rechtsstreit noch kein Ende gefunden.

Sachverhalt (vereinfacht)

Die Band „Kraftwerk“ veröffentlichte im Jahr 1977 den Song „Metall auf Metall“.

https://www.youtube.com/watch?v=JlatOPOMlyA

Der Produzent und Rapper Moses Pelham verwendete hieraus einen Sample, dh. eine zweisekündige Rhythmussequenz (zu hören ab 0:35), die er im Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur im Jahr 1997 einfügte.

Fast die ganze Musikindustrie verwendet heute Samples. Dabei werden einzelne Sequenzen aus einem Song kopiert, ggf. verändert und in einen anderen Song eingefügt. Vor allem Hip-Hop wäre ohne Sampling kaum denkbar und die Künstler berufen sich auf ihre Kunstfreiheit. Das Problem besteht darin, dass die verwendeten Sounds teilweise schwer nachzuspielen sind. Deshalb berufen sich andererseits die Rechteinhaber des ursprünglichen Werkes, insbesondere die Künstler, sich auf das Urheberrecht. Sie verlangen eine angemessene Vergütung für ihre kreative Leistung.

Entscheidung des EuGH – Sampling ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers meist unzulässig

Der EuGH entschied, dass das Sampling typischerweise nur mit der Einwilligung des Rechteinhabers zulässig ist, es sei denn, dass die Tonsequenz so verändert wird, dass sie beim Hören nicht mehr erkennbar ist.

Für viele Künstler ist dieses Urteil unbefriedigend, da sie sich in ihrer Kunstfreiheit eingeschränkt fühlen. So hatte Pelham im Prozess stets wiederholt, dass ihm seine Kunstform genommen und damit Hip-Hop verboten wird, sollte er in dem Fall unterliegen.

Zum Glück ist der EuGH nicht der Ansicht des Generalstaatsanwalts gefolgt. Dieser vertrat die Ansicht, dass Samplings stets einen Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers darstelle, der ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig sei. Das heißt ohne Erlaubnis des Rechteinhabers wäre Sampling verboten. Dies hätte für viele Hobbymusiker quasi ein Sampling-Verbot bedeutet.

Trotzdem steht nach der EuGH-Entscheidung fest, dass Sampling – ohne die Einwilligung des Rechteinhabers – nur in engen Grenzen möglich ist, nämlich wenn die ursprüngliche Tonsequenz später nicht mehr zu erkennen ist.

Die Entscheidung des EuGH

Der BGH musste die Rechtsprechung des EuGH nunmehr bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Da die Sequenz in dem Song von Setlur weiterhin erkennbar ist, hätte die Entnahme nach dem EuGH nur mit Erlaubnis von Kraftwerk erfolgen dürfen und Moses hätte verurteilt werden müssen.

Allerdings durfte Moses P. den Sample 1997 (noch) verwenden. Denn das deutsche Recht kannte damals eine Regelung, nach der es  gestattet war, ein fremdes Werk frei zu bearbeiten, wenn hierdurch ein gänzlich neues Werk entstand. Nach Ansicht des BGH war dies hier der Fall. Auch wenn die Sequenz noch erkennbar zu hören ist, unterscheidet sich der Song von Sabrina Setlur deutlich von dem Kraftwerk-Song und ist daher ein selbständiges Werk.

Jedoch trat am 22.12.2002 die EU-Urheberrechtlinie in Kraft. Diese sieht eine solche Ausnahme nicht mehr vor und es gelten die Grundsätze der EuGH-Entscheidung. D.h., Sampling ist nur noch zulässig, wenn die verwendete Tonsequenz beim Hören des neuen Songs nicht mehr zu erkennen ist. Dennoch konnte der BGH den Fall nicht abschließend entscheiden, weil hierzu Feststellungen fehlen.

Jetzt muss sich das OLG Hamburg zum dritten Mal mit dem Fall befassen und entscheiden, ob nach dem 22.12.2002 noch Tonträger mit dem Song vervielfältigt und in Verkehr gebracht worden sind.

Instanzenzug

LG Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O 90/99

OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05

BGH – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I

OLG Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05

BGH – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II

BVerfG – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74

BGH – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III

EuGH – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.

Siehe auch

Pressemitteliung des BGH:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020046.html?nn=10690868

Die Entscheidung des EuGH:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=216552&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

 

EU-Kommission bestätigt Recht der Verbraucher auf Rückerstattung bei abgesagten Reisen

In einem ausführlichen Frage-Antwort-Katalog hat die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland am 27.04.2020 Fragen zum Reiserecht geklärt und mitgeteilt, dass Reisende keine Gutscheine für abgesagte Pauschal- und Individualreisen akzeptieren müssen.

EU-Justizkommissar Didier Reynders habe sich bereits mehrfach klar geäußert: „Nach EU-Recht haben Verbraucher die Wahl, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder eine Rückerstattung bevorzugen. Alle Beteiligten sollten zusammenarbeiten, um ein Angebot von freiwilligen und abgesicherten Gutscheinen zu fördern, das für die meisten Verbraucher attraktiv wäre. Die EU-Kommission hat bereits im März 2020 einen Leitfaden veröffentlicht und ihre Position mit allen Mitgliedstaaten geteilt, um einen kohärenten und fairen Ansatz in der gesamten EU zu gewährleisten.“

Die EU-Kommission habe Verständnis für den außerordentlichen Druck auf den Tourismus- und Reisesektor. Die EU-Kommission arbeite deshalb mit den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern der Tourismusbranche zusammen mit dem Ziel, dass auf nationaler Ebene geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen vernünftigen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und Unterstützung für Reise-und Tourismusunternehmen schaffen. Wenn möglich, sollten Verbraucher deshalb freiwillig einen Gutschein akzeptieren, der es ihnen ermöglicht, ihren Urlaub zu verschieben. Ein solcher Gutschein sollte erstattungsfähig sein, wenn er nicht genutzt wird, und gegen eine mögliche Insolvenz des Betreibers abgesichert sein. Auch bei Flügen sei klar: Für die Verbraucher gelten die europäischen Fluggastrechte, d.h. die Verbraucher entscheiden, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder sich das Geld zurückzahlen lassen. Die EU-Kommission habe bisher Schreiben von sieben Mitgliedstaaten erhalten, die die EU-Kommission aufforderten, die europäische Gesetzgebung zu den Passagierrechten zu ändern, so dass die Fluggesellschaften den Passagieren keine Rückerstattung leisten müssen und stattdessen nur Gutscheine anbieten.

Quelle: Newsletter Verbraucherpolitik EU aktuell des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) Nr. 9/2020 v. 05.05.2020 (https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/05/05/eu_newsletter_2020_09.pdf)

Die Pressemitteilung der EU gibt es hier: https://ec.europa.eu/germany/news/20200427-eu-reiserecht-flugverkehr-tourismus-coronakrise_de