„Sensationsurteil“ des EuGH: Verbraucher können Immobilienkredite & KFZ-Finanzierungen widerrufen und tausende Euro sparen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.03.2020 über das Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen entschieden (AZ: C-66/19). Die Entscheidung wird zurecht landesweit als „Sensations-Urteil“ bezeichnet. Verbraucher und Existenzgründer können nahezu alle Kreditverträge und Finanzierungshilfen seit dem 14.06.2010 widerrufen und sich enorme finanzielle Vorteile sichern. Der Grund sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die sich insbesondere in Autobank-Kredit- & Autoleasingverträge sowie Immobiliendarlehen finden. Ein Widerruf kann folgende Vorteile bringen:

  • Wird ein (KFZ-)Leasingvertrag widerrufen, kann man alle gezahlten Raten & die Anzahlung zurückfordern und spart so eine Menge Geld. Wurde der Leasingvertrag nach dem 13.06.2014 geschlossen, muss der Verbraucher nicht einmal Wertersatz für Nutzung des Fahrzeuges zahlen und fuhr damit das Auto nahezu umsonst (!)
  • Sie brauchen liquide Mittel und die Rate Ihrer Autofinanzierung belastet Sie zu sehr? Auch hier ein Widerruf helfen. Nach Rückgabe des Autos an die Bank erhalten Sie alle bisher gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurück und können einen günstigeren Vertrag schließen.
  • Immobilienkredite mit einem hohen Zinssatz können widerrufen werden, um den Vertrag umzuschulden. Dadurch können Sie von den niedrigen Zinsen profitieren. Der Unterschied kann auch einige tausende Euro ausmachen.

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Zur Entscheidung

Ein Mann aus Saarlouis hatte gegen die Kreissparkasse geklagt. Er war der Ansicht, dass er auch noch im Jahr 2016 einen Kredit aus dem Jahr 2012 widerrufen könne. Grund dafür sei eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Der Kredit belief sich über 100.000 Euro und hatte einen Zinssatz von 3,61%. Das Landgericht Saarbrücken legte den Fall dem EuGH vor, da es im Kern um die Auslegung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie geht und um die Frage, ob das deutsche Recht mit dieser Richtlinie vereinbar war. Dies vereinte der EuGH. Er rügte das deutsche Recht bzgl. der Widerrufsbelehrung als intransparent. Die bestehende „Kaskadenverweisung“ auf verschiedene Paragrafen führe dazu, Verbraucher nicht in „klarer und prägnanter Form“ über die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist belehrt werden. Dies führt dazu, dass die Widerrufsfrist in dem Fall nicht begonnen hatte zu laufen und der Kläger den Vertrag auch Jahre später widerrufen kann. Enorme Summe Man schätzt, dass durch das Urteil Verträge im Wert von 1,2 Billionen Euro (!) widerrufbar sind und die Banken vor massive Schwierigkeiten stellt. Aufgrund dieser enormen Summen ist davon auszugehen, dass die betroffenen Banken versuchen werden, sich mit allen Mitteln gegen die Widerrufe zu verteidigen und so viele wie möglich zurückzuweisen. Hier empfiehlt sich, für Verbraucher ein langer Atem und die Beauftragung eines Anwalts, um der Forderung ausreichend Nachdruck zu verleihen.

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Nutzen Sie Ihre Chance, die der Widerrufsjoker bietet. Gerne können Sie kostenlos Ihre Verträge prüfen lassen und anschließend besprechen, welche Möglichkeiten Sie haben. Mit freundlichen Grüßen Michael Krämer [/av_textblock]

Nutzungsrechte Logo: Ein Blick auf die Rechte des Urhebers Gemäß den rechtlichen Bestimmungen wird der Urheber eines Logos automatisch zum Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte, sobald das Logo fertiggestellt ist. Dies bedeutet, dass der Designer oder die Designerin, die das Logo erstellt hat, das alleinige Recht hat, darüber zu entscheiden, wie das Logo verwendet wird. Allerdings hat […]

Im Gegensatz zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) am 26.04.2019 weitestgehend unbemerkt in Kraft.  Unternehmen müssen umfangreiche Maßnahmen ergreifen, damit Geschäftsgeheimnisse geschützt sind und Haftungsrisiken vermieden werden. Unter anderem kommt hier der Gestaltung von Verträgen eine wichtige Rolle zu.  Informationen sind heute maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen. Nahezu […]

Fernabsatzrecht: EuGH zum Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache

Der EuGH hat sich zum Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache geäußert. Erwirbt der Käufer im Fernabsatz eine mangelhafte Sache, hat er das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Das heißt, der Käufer kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Häufig besteht Uneinigkeit zwischen Käufer und Verkäufer, wo der Verkäufer die Mangelbeseitigung zu erbringen hat. Es stellt sich die Frage, ob er sich zum Ort des Käufers zu begeben hat oder ob der Käufer die Sache zum Ort des Verkäufers bringen/senden muss.

Diese Frage nach dem Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache ist für den Käufer wichtig. Falls der Käufer weitere Gewährleistungsrechte, wie die Kaufpreisminderung oder den Rücktritt geltend machen möchte. Diese bestehen nämlich nur, wenn der Käufer die Nacherfüllung vom Verkäufer am richtigen Ort verlangt. Ein weiterer Streitpunkt ist häufig die Frage, ob der Käufer vom Verkäufer einen Vorschuss für die Transportkosten der Sache verlangen kann, wenn der Käufer die mangelhafte Sache zum Verkäufer bringen muss. 

Mit diesen Fragen befasst sich eine Entscheidung des EuGH vom 25.05.2019 – C-52/18. Leider hat der EuGH die Fragen nicht abschließend geklärt. Vielmehr sei der nationale Gesetzgeber in der Pflicht, dies zu regeln. Allerdings nennt der EuGH Kriterien anhand derer die oben genannten Fragen beantwortet werden können, sofern die Parteien des Kaufvertrages keine Vereinbarung oder vertraglichen Regelungen getroffen haben.

Sachverhalt (vereinfacht)

Ein Verbraucher bestellte bei einem Unternehmer ein mangelhaftes Zelt (Größe 5 x 6 m). Der Käufer verlangte vom Verkäufer, den vertragsgemäßen Zustand des Zelts an seinem Wohnsitz herzustellen. Hierfür setzte der Käufer eine Frist, die der Verkäufer ungenutzt ließ, woraufhin der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Der Verkäufer vertrat im Rechtsstreit die Ansicht, der Rücktritt sei unwirksam, weil der Käufer das Zelt an den Geschäftssitz des Verkäufers hätte senden müssen, worüber der Verkäufer den Käufer jedoch nicht informierte.

Der Käufer erhob Klage vor dem Amtsgericht Norderstedt. Das deutsche Gericht teilte mit, dass es nach § 269 BGB davon ausgehe, dass der Geschäftssitz des Verkäufers der Ort der Nacherfüllung sei und der Käufer das Zelt zum Verkäufer bringen müsste. Das Gericht hatte aber Zweifel, ob dieses Ergebnis mit dem EU-Recht (der sog. „Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie“) vereinbar ist und legte die Rechtsfrage dem EuGH vor.

Zur Entscheidung – Keine klare Regelung zum Nacherfüllungsort 

Der EuGH stellte fest, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die ausdrücklich den Ort der Nacherfüllung bestimmt. Gleichwohl beinhaltet die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Art. 3 As. 3 RL 1999/33 EG) drei Bedingungen, die einen Rahmen für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bilden sollen. So muss jede Nachbesserung oder jede Ersatzlieferung

unentgeltlich und

innerhalb einer angemessenen Frist sowie

ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen.

Somit bleibt in der Praxis weiterhin unbestimmt und zu klären, wann eine Frist angemessen ist und wann erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bestehen. Der EuGH liefert insoweit keine klare Antwort. Zunächst ist zu prüfen, ob die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben. Falls nicht ist Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache vom Einzelfall abhängig. So  dürfte es beispielsweise einem Verbraucher zumutbar sein, kleinere Kaufgegenstände an den Verkäufer zurückzusenden.

Bei sperrigen, schweren oder leicht zerbrechlichen Gütern kann man annehmen, dass dies dem Verbraucher nicht zuzumuten ist und der Verkäufer sich zum Käufer begeben muss. Die entscheidende Frage ist, ob ein Käufer durch den Rücktransport einer Belastung ausgesetzt wird, die geeignet wäre, einen Durchschnittsverbraucher von der Geltendmachung seiner Nacherfüllungsansprüche abzuhalten. Ob dies in dem Fall beim Transport des 5 x 6 m großen Zelts der Fall ist, entschied der EuGH nicht. Stattdessen hat das AG Norderstedt dies zu entscheiden und Nacherfüllungsort zu bestimmen.

Unternehmer trifft keine pauschale Pflicht zum Vorschuss von Transportkosten

Interessant für Unternehmer ist, dass die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abweicht. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass der Verkäufer stets verpflichtet sei, in Vorkasse zu treten, wenn eine im Fernabsatz erworbene, mangelhafte Sache zur Nacherfüllung an den Geschäftssitz des Verkäufers transportiert werden muss.

Der EuGH entschied jedoch, dass der Verkäufer solange keinen Kostenvorschuss leisten muss, wie die Transportkosten keine Belastung darstellen, welche einen Durchschnittsverbraucher davon abhalten könnten, seine Rechte geltend zu machen. Auch hier ist es eine Frage des Einzelfalls, ab wann eine finanzielle Belastung einem Verbraucher nicht mehr zuzumuten ist.

Ergebnis: Nacherfüllungsort beim Kauf einer mangelhaften Sache ist eine Frage des Einzelfalles

Der Nacherfüllungsort beim Kauf mangelhafter Sachen ist damit immer noch nicht geklärt. Der EuGH sieht den nationalen Gesetzgeber in der Pflicht eine Regelung zu treffen. Da dieses Problem häufig die Gerichte beschäftigt und damit dem Gesetzgeber bekannt sein dürfte, ist nicht mit einer baldigen Reaktion zu rechnen. Den Betroffenen ist damit zu raten, sofern möglich, den Ort der Nacherfüllung vertraglich zu regeln.

In streitigen Fällen kann durch eine Beratung eingeschätzt werden, auf welche Weise der Käufer die Nacherfüllung verlangen und gegebenenfalls den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten kann. Für Unternehmer besteht die Möglichkeit abzuschätzen, ob man sich gegen ungerechtfertigte Gewährleistungsansprüche verteidigen kann.

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