Kopie Auskunftsanspruch DSGVO: EuGH-Urteil C-487/21 zur „Kopie“ personenbezogener Daten
Erfahren Sie mehr über das EuGH-Urteil C-487/21, das den Auskunftsrecht der DSGVO und den Begriff „Kopie“ klärt. Lesen Sie weiter, um die wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung zu verstehen.
Sachverhalt:
Im konkreten Fall beantragte der Kläger, eine Privatperson, bei CRIF, einer Kreditauskunftei, Auskunft über seine personenbezogenen Daten. Er verlangte eine getreue und verständliche Wiedergabe aller Daten, einschließlich Auszügen aus Dokumenten oder Datenbanken, die seine Daten enthalten. Allerdings stellte CRIF dem Kläger lediglich eine aggregierte Liste seiner Daten zur Verfügung. Die österreichische Datenschutzbehörde wies die Beschwerde des Klägers ab, da CRIF seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob das Recht auf eine „Kopie“ personenbezogener Daten nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder Datenbanken umfasst.
Entscheidende Aspekte des EuGH-Urteils:
Erfahren Sie, wie der EuGH klar definiert, dass Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 der DSGVO das Verfahren für die Erfüllung des Auskunftsrechts konkretisiert. Verantwortliche müssen eine originalgetreue und verständliche „Kopie“ aller personenbezogenen Daten bereitstellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Dieses Recht ergänzt das allgemeine Auskunftsrecht gemäß Absatz 1. Lesen Sie mehr über die genaue Definition des Begriffs „Kopie“ und seine Anwendung auf personenbezogene Daten.
Der EuGH betont außerdem, dass der Begriff „Informationen“ in Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 ausschließlich personenbezogene Daten umfasst. Erfahren Sie, warum die Verpflichtung zur Bereitstellung einer „Kopie“ nicht auf allgemeine Informationen oder Kategorien personenbezogener Daten beschränkt ist.
Der Begriff der Kopie im Auskunftsanspruch der DSGVO
Der EuGH betont weiterhin, dass Art. 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO die Form der Auskunftserteilung konkretisiert und festlegt, dass der Verantwortliche eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss. Dieses Auskunftsrecht gemäß Absatz 3 Satz 1 ist somit ein konkretes und spezifisches Recht, das im Rahmen des allgemeinen Auskunftsrechts gemäß Absatz 1 gewährt wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass der EuGH betont, dass der Begriff „Kopie“ in Absatz 3 Satz 1 nicht auf ein Dokument als solches verweist, sondern auf die personenbezogenen Daten, die in diesem Dokument enthalten sind. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten umfassen, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
Begriff der Information im Auskunftsanspruch der DSGVO
Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff „Informationen“ in Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausschließlich personenbezogene Daten umfasst, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Kopie zur Verfügung stellen muss. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, nicht auf das bloße Übermitteln von allgemeinen Informationen oder Kategorien personenbezogener Daten beschränkt ist. Insgesamt kann gesagt werden, dass Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 das spezifische Verfahren festlegt, wie der Verantwortliche das Auskunftsrecht der betroffenen Person erfüllen muss, und dass dieses Recht eng mit dem allgemeinen Auskunftsrecht gemäß Absatz 1 verbunden ist. „Das Recht, eine ‚Kopie‘ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird.“ (Zitat aus der Pressemitteilung)
Schlussfolgerung:
Das EuGH-Urteil C-487/21 präzisiert das Auskunftsrecht gemäß der DSGVO und bestätigt, dass betroffenen Personen eine originalgetreue und verständliche „Kopie“ ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden muss. Verantwortliche müssen sicherstellen, dass betroffene Personen einen umfassenden Zugang zu ihren Daten haben. Lesen Sie
Quellen:
- EuGH-Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-05/cp230071de.pdf
- EuGH-Urteil C-487/21: https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-487/21
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