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Kopie Auskunftsanspruch DSGVO: EuGH-Urteil C-487/21 zur „Kopie“ personenbezogener Daten

Erfahren Sie mehr über das  EuGH-Urteil C-487/21, das den Auskunftsrecht der DSGVO und den Begriff „Kopie“ klärt. Lesen Sie weiter, um die wichtigsten Aspekte dieser Entscheidung zu verstehen.

Sachverhalt:

Im konkreten Fall beantragte der Kläger, eine Privatperson, bei CRIF, einer Kreditauskunftei, Auskunft über seine personenbezogenen Daten. Er verlangte eine getreue und verständliche Wiedergabe aller Daten, einschließlich Auszügen aus Dokumenten oder Datenbanken, die seine Daten enthalten. Allerdings stellte CRIF dem Kläger lediglich eine aggregierte Liste seiner Daten zur Verfügung. Die österreichische Datenschutzbehörde wies die Beschwerde des Klägers ab, da CRIF seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob das Recht auf eine „Kopie“ personenbezogener Daten nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO die Übermittlung von Auszügen aus Dokumenten oder Datenbanken umfasst.

Entscheidende Aspekte des EuGH-Urteils:

Erfahren Sie, wie der EuGH klar definiert, dass Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 der DSGVO das Verfahren für die Erfüllung des Auskunftsrechts konkretisiert. Verantwortliche müssen eine originalgetreue und verständliche „Kopie“ aller personenbezogenen Daten bereitstellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Dieses Recht ergänzt das allgemeine Auskunftsrecht gemäß Absatz 1. Lesen Sie mehr über die genaue Definition des Begriffs „Kopie“ und seine Anwendung auf personenbezogene Daten.

Der EuGH betont außerdem, dass der Begriff „Informationen“ in Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 ausschließlich personenbezogene Daten umfasst. Erfahren Sie, warum die Verpflichtung zur Bereitstellung einer „Kopie“ nicht auf allgemeine Informationen oder Kategorien personenbezogener Daten beschränkt ist.

Der Begriff der Kopie im Auskunftsanspruch der DSGVO

Der EuGH betont weiterhin, dass Art. 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO die Form der Auskunftserteilung konkretisiert und festlegt, dass der Verantwortliche eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss. Dieses Auskunftsrecht gemäß Absatz 3 Satz 1 ist somit ein konkretes und spezifisches Recht, das im Rahmen des allgemeinen Auskunftsrechts gemäß Absatz 1 gewährt wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass der EuGH betont, dass der Begriff „Kopie“ in Absatz 3 Satz 1 nicht auf ein Dokument als solches verweist, sondern auf die personenbezogenen Daten, die in diesem Dokument enthalten sind. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten umfassen, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Begriff der Information im Auskunftsanspruch der DSGVO

Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff „Informationen“ in Artikel 15 Absatz 3 Satz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausschließlich personenbezogene Daten umfasst, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Kopie zur Verfügung stellen muss. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, nicht auf das bloße Übermitteln von allgemeinen Informationen oder Kategorien personenbezogener Daten beschränkt ist. Insgesamt kann gesagt werden, dass Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 das spezifische Verfahren festlegt, wie der Verantwortliche das Auskunftsrecht der betroffenen Person erfüllen muss, und dass dieses Recht eng mit dem allgemeinen Auskunftsrecht gemäß Absatz 1 verbunden ist. „Das Recht, eine ‚Kopie‘ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird.“ (Zitat aus der Pressemitteilung)

Schlussfolgerung:

Das EuGH-Urteil C-487/21 präzisiert das Auskunftsrecht gemäß der DSGVO und bestätigt, dass betroffenen Personen eine originalgetreue und verständliche „Kopie“ ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden muss. Verantwortliche müssen sicherstellen, dass betroffene Personen einen umfassenden Zugang zu ihren Daten haben. Lesen Sie

Quellen:

Rechtliche Beratung bei Auskunftsansprüche nach der DSGVO

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P2B-VO: Änderungsbedarf für AGB

Die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (kurz: P2B-VO) trat am 12.7.2020 in Kraft. Die P2B-VO wird auch „Platform-to-Business Verordnung“ genannt. Sie enthält neue Pflichten für Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen. Das Ziel ist es, einen fairen und transparenten Handel zu fördern.

Erfahren Sie hier im einige Regelungen, die Betreiber von Online-Plattformen beachten müssen, welche Sanktionen bei Verstößen drohen können und wie wir Sie bei der Umsetzung der P2B-VO unterstützen können.

Übersicht über die P2B-VO

Über Online-Vermittlungsdienste und – Suchmaschinen kommen gewerbliche Anbieter mit Kunden leichter und mit einer größeren Reichweite in Kontakt. Daher haben Online-Dienste für Unternehmen eine enorme Bedeutung. Deshalb werden Plattformbetreiber durch die P2B-VO zu mehr Transparenz und Fairness verpflichtet. Dies soll sich konkret in der Gestaltung von AGB, in der Mitteilungsform von bestimmen Informationen und der Offenlegung von Ranking-Parametern widerspiegeln.

Zielsetzung der P2B-Verordnung ist es, für mehr Transparenz für die Nutzung von Plattformen zu sorgen. Dabei geht es um die Verhinderung:

  • Unfaire Praktiken,
  • Unangekündigter AGB-Änderungen,
  • Plötzliche Löschung von Accounts,
  • Manipulationen an Rankings,
  • Bevorzugung bestimmter Teilnehmer.

Die Verordnung enthält neue Anforderungen für AGB von Diensteanbietern. Zudem müssen neben formellen Vorgaben für einige Anbieter erforderlich, ein Beschwerde- und Mediationsverfahren zu implementieren.

Ihr Rechtsanwalt für die P2B-VO

Sie betreiben eine Online-Plattform und möchten wissen, was es nach der P2B-Verodnung zu beachten gibt?

Als Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht beraten wir fundiert und sind mit einem hervorragenden Service an Ihrer Seite. Wenden Sie sich bei Fragen zur P2B-VO an uns.

Krämer Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsanwalt & für IT-Recht

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Unsere Stärken

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
  • Persönliches Engagement vom Erstgespräch bis zum Gerichtsverfahren
  • Bester Service und Beratung von Mandanten
  • Fundierte Erfahrung bei der Erstellung von Nutzungsbedingungen für Online-Plattformen
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Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen. Sprechen Sie uns an: Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschaftsrecht und IT-Recht befindet sich Mannheim. Wir beraten Sie in der Region von Heidelberg bis Frankfurt, Darmstadt, Schwetzingen, Frankenthal. Natürlich beraten wir Sie auch online überregional.

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Wer muss die P2B-VO beachten?

Die Verordnung enthält keine Bereichsausnahme hinsichtlich der Größe des Unternehmens und ist damit von jedem Anbieter zu beachten, sofern dessen Angebot unter den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Der Anwendungsbereich der P2B-Verordnung ist denkbar weit. Sie muss insb. von App-Stores, Online-Marktplätzen, Vergleichsportalen und Anbietern von Social-Media-Plattformen beachtet werden.

Der Anwendungsbereich der P2B-Verordnung ist in Art. 1 P2B-VO geregelt. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ein Anbieter muss sich somit zusammenfassend fragen:

  1. Ist das Angebot der Plattform eine digitale Dienstleistung, deren Nutzung den kommerziellen Zwecken des Anbieters dient?
  2. Handelt es sich bei den Nutzern der Plattform um gewerbetreibende natürliche oder juristische Personen, welche sie im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen?
  3. Haben die Nutzer ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union?
  4. Beruht die Nutzung auf einem Vertrag zwischen Anbieter und Nutzern?
  5. Können Nutzer der Plattform Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten? Wenn ja, ermöglicht die Plattform, direkte Transaktionen zwischen Verbraucher und Anbieter zu vermitteln?

Es gibt aber auch Ausschlusskriterien, anhand derer ein Anbieter erkennen kann, dass die Verordnung für ihn unanwendbar ist:

  1. Werden die Transaktionen ausschließlich im B2B (Business-to-Business) abgewickelt?
  2. Handelt es sich beim Plattformanbieter um einen Online-Einzelhändler? Wenn ja, werden nur eigene Produkte verkauft.
  3. Handelt es sich um Online-Werbung, -Zahlungsdienste, -Webinstrumente oder Suchmaschinenoptimierung?

Änderungen der AGB nach der P2B-VO

Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a-e der P2B-VO muss der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sicherstellen, dass seine allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  1. klar und verständlich formuliert sind;
  2. für gewerbliche Nutzer zu jedem Zeitpunkt ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, auch während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind;
  3. die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;
  4. Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;
  5. allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten.

Zum Teil sollten dies für die Gestaltung und Verwendung von AGB zu keinen Neuerungen führen. Denn sie sind vergleichbar mit dem deutschen Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die wohl größte Herausforderung stellt  Art. 3 lit. c P2B-Verordnung dar. Denn hiernach muss man sich u.a. sog. Bestpreisklauseln erklären. Außerdem müssen Plattformbetreiber in ihren AGB erläutern, ob und inwiefern ggf. eigene Produkte bzw. Produkte von mit der Plattform verbundenen Unternehmen bevorzugt werden.

Nicht zuletzt enthält die P2B-VO eine Reihe von Informationspflichten; so ist etwa rechtzeitig über AGB-Änderungen sowie die Beschränkung des Plattformzugangs zu informieren.

Bestimmungen für Änderungen von AGB

Die P2B-VO beschränkt die Möglichkeit von Plattformbetreibern einseitig seine AGB zu ändern. Wichtig ist zudem Art. 3 Abs. 2 P2B-VO, nach der es Anbietern der Plattformen möglich ist, einseitige AGB-Änderungen wirksam vorzunehmen, sofern der Nutzer hierüber informiert wurde und eine Frist von 15 Tagen verstrichen ist. Dem Nutzer bleibt in diesem Fall nur noch die Kündigung des Vertrags. Rückwirkende Änderungen der AGB bleiben allerdings gemäß Art. 8 lit. a P2B-VO unmöglich.

Verstöße gegen die P2B-VO

  • Unwirksamkeit der Bestimmungen. Genügen Geschäftsbedingungen von Online-Plattformen nicht den Anforderungen der P2B-VO, sind die entsprechenden Bestimmungen gegenüber den gewerblichen Nutzern nichtig und nicht durchsetzbar.
  • Verbandsklage. Nach der P2B-Verordnung können gemeinnützige Organisationen/Vereinigungen, die gewerbliche Nutzer sowie öffentliche Einrichtungen vertreten, rechtliche Schritte gegen Online-Plattformen einleiten, die Verpflichtungen aus der P2B-Verordnung nicht erfüllen.
  • Abmahnungen und Klagen. Gewerbliche Nutzer können auch direkt gegen eine nicht konforme Online-Plattform vorgehen. Auch Mitbewerber können Verstöße abmahnen, da es um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG handelt.

Ergebnis

Im Gegensatz zum deutschen Recht verlangt die P2B-Verordnung höhere Anforderungen an etwaige bereitgestellte Informationen, weshalb Anbietern anzuraten ist, ihre AGB genauestens zu prüfen. Anbieter müssen die Regelungen der P2B-VO berücksichtigen und in ihren AGB anwenden.  Zum Schutz der gewerblichen Nutzer, die einen Großteil Ihrer Geschäftstätigkeit über Online-Plattformen anbieten, besteht zudem ein Vielzahl an fortlaufender Pflichten, die Betreiber zu berücksichtigen haben.

Vertragsgestaltung und AGB rechtssicher gestalten

Wenn Sie eine Online-Plattform betreiben, sollten wir uns kennenlernen. Als spezialisierte Kanzlei überzeugen wir mit einem hervorragenden Service und persönlichem Engagement für Ihre Ziele. Als kompetenter Fachanwalt für IT-Recht kennen wir Ihre Bedürfnisse. Das bietet Vorteile bei der zielgerichteten Umsetzung Ihrer Plattform. Wir begleiten Sie durchgehend mit den richtigen Konzepten für eine erfolgreichen Betrieb.

Nach einem kostenlosen Erstgespräch können wir mit der Arbeit beginnen. Wir geben Ihnen nach einer Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen eine realistische Einschätzung über den Umsetzungsbedarf und die Kosten: Anschließend arbeiten wir schnellstmöglich, um Ihnen zu helfen rechtssicher Ihre Ziele zu erreichen.

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OLG Koblenz – Klage wegen Vergütung: Wer muss Sachmängel bei gescheiterten IT-Projekten und einen Mehraufwand beweisen?

Häufig enden gescheiterte IT-Projekten in einer Klage wegen der restlichen Vergütung. Der Auftragnehmer verlangt die Vergütung von dem von ihm erbrachten Leistungen, wobei der Auftraggeber diese Forderung nicht als berechtigt ansieht.

Wie bei jeder Vergütungsklage trägt beim Werkvertrag der Werkunternehmer die Preisgefahr bis zur Abnahme. Das heißt, er muss bis dahin beweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen werthaltig sind. Zahlt der Besteller jedoch Teilbeträge und handelt es sich dabei nicht um Vorschusszahlungen, trägt dieser die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Leistungen, wenn er das Gezahlte zurückverlangt

Aber auch der Werkunternehmer, muss bei einem Projekt Mehraufwendungen beweisen, um einen Zahlungsanspruch geltend zu machen, der über die Pauschalpreisvereinbarung hinausgeht.

Dies entschied das OLG Koblenz, Urteil vom 12.11.2015 – Az. 1 U 1331/13. Die Entscheidung wurde inzwischen vom BGH bestätigt.

Anmerkung:

Unternehmen sollten nicht nur bei der Vertragsgestaltung im Rahmen von IT-Projekten einen fachlich spezialisierten Anwalt beauftragen. Um auf Fehlentwicklungen während eines Projektes angemessen reagieren zu können und für eine bestmögliche Beweislage in einem möglichen Prozess zu sorgen, ist eine fortlaufende Betreuung durch einen Rechtsanwalt im IT-Recht erforderlich. Hierdurch können die Erfolgschancen für eine Klage wegen der Vergütung deutlich erhöht werden.

Gerne stehe wir Ihnen hierfür als Fachanwalt im IT-Recht als kompetenter Berater zur Seite. Profitieren Sie von unserer Erfahrung in Gerichtsverfahren im IT-Recht und nehmen Sie gleich unverbindlich Kontakt auf.

Sachverhalt:

Die Bundeswehr wollte die Software ihrer Teilstreitkräfte und schloss dazu mit dem beklagten IT-Unternehmen einen Werkvertrag über insgesamt 80 Millionen Euro.

Das IT-Unternehmen sollte seine Leistung in mehreren Teilabschnitten erbringen. Es kam jedoch zu Schwierigkeiten, weshalb keine Teilleistung von der Beklagten vollständig erbracht wurde. Dennoch leistete die Klägerin (BRD)Teilzahlungen im Umfang von etwa 40 Millionen Euro.

Beide Parteien sind dann nacheinander vom Vertrag zurückgetreten.

Die Klägerin begehrte Rückzahlung des bereits geleisteten Werklohns, denn die erbrachten Leistungen der Beklagten seien wertlos. Die Beklagte begehrte mit der Klage hingegen Zahlung der Vergütung für weitere geleistete Arbeit.

Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht wies die Klage ab. Die Beweislast dafür, dass die erbrachten Teilleistungen der Beklagten wertlos seien, trage die Klägerin, der Beweis sei ihr nicht gelungen. Sie könne folglich das bereits Geleistete nicht zurück fordern.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Ob der Rücktritt der Klägerin vom Vertrag zulässig gewesen ist, entscheid das Gericht nicht, darauf komme es vorliegend nicht an. Tritt eine Partei vom Werkvertrag zurück, muss sie bereits erhaltene Leistungen herausgeben. Soweit dies, wie vorliegend, nicht möglich ist, muss sie Wertersatz leisten.

„Die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge, die Rückzahlung des Werklohns, kann sie dann in jedem Fall nur mit dem Nachweis der Wertlosigkeit des Werkes erreichen, da sie ansonsten nach § 346 BGB Wertersatz leisten müsste.“

Bei Pauschalverträgen, also wenn für einen Erfolg im Voraus ein bestimmter Werklohn vereinbart wurde, muss, wenn der Besteller Vorschusszahlungen tätigt, der Werkunternehmer beweisen, dass die erbrachten Leistungen den erhaltenen Vorschusszahlungen wertmäßig entsprochen haben. Anderenfalls muss er diese anteilig zurückerstatten.

Vorliegend war die Klägerin jedoch aus dem Vertrag sowie aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet, Zahlungen auf Meilensteine zu leisten, nachdem diese geprüft wurden. Da die Klägerin dabei insbesondere auch Zahlungen aufgrund von Mängeln kürzte, nahm das Gericht an, dass es sich nur um Vorschusszahlungen gehandelt hat.

In diesem Fall gilt:

Ist zwischen den Parteien streitig, ob das Werk wertlos oder minderwertig ist, muss derjenige, welcher Ansprüche aufgrund des Mangels geltend macht diesen beweisen.

„Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin bei jeder möglichen Anspruchskonstellation die Darlegungs- und Beweislast, dass die Werkleistungen der Beklagten wertlos oder minderwertig waren und wertmäßig nicht den auf die Projektleistungen gezahlten Beträge entsprachen. Die Beklagten tragen die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, darzustellen, welche konkreten Leistungen und mit welcher Werthaltigkeit sie diese erbracht haben.“

Das Gericht entschied, dass eine Leistung nicht allein deshalb mangelhaft ist, weil sie nicht zu Ende erbracht wurde. Weitergehend wurden Mängel von der Klägerin nicht hinreichend qualifiziert vorgetragen.

Selbst wenn der Klägerin also ein Anspruch auf Rückgewähr zustünde, würde dieser durch Aufrechnung erlöschen, das heißt dadurch wieder entfallen, da der Beklagten ein ebenso hoher Anspruch auf Wertersatz zusteht.

„Die Klägerin hat in allen Fällen für die erhaltenen Leistungen im Rahmen der Abwicklungsverhältnisse Wertersatz zu leisten, der der Höhe nach ihren vertraglichen Zahlungen an die Beklagte zu 1.) entspricht. Damit steht ihr kein den Wertersatz übersteigender Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu.“

Zu der Klage auf Vergütung wegen getätigter Mehraufwendungen

Aber auch ein von der Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen getätigter Mehraufwendungen bestand nach Auffassung des Gerichts nicht.

Bei Vorliegen einer Pauschalvergütung trägt der Werkunternehmer die Beweislast dafür, dass er erhebliche Zusatzleistungen erbracht hat. Dieser Beweis ist nicht gelungen.

„Der Anspruch scheitert jedoch bereits daran, dass die Beklagten für ihre behaupteten Mehraufwendungen keinen hinreichenden Sachvortrag in der Abgrenzung und Differenzierung zu den sowieso vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht haben. Dies gilt sowohl für die behaupteten Mehraufwendungen als auch für die behaupteten Schäden durch die behaupteten Pflichtverletzungen der Klägerseite.“

Fazit – Bei Klagen wegen Vergütung auf kompetente Beratung setzen.

Die Entscheidung zeigt typische Schwierigkeiten bei Streitfällen bei IT-Projekten. Gerichtliche Verfahren sind aufgrund der Komplexität und des regelmäßig hohen Streitwerts sehr kostspielig und kennen häufig keinen klaren Sieger. Den Beteiligten auf beiden Seiten ist daher zu raten den Lauf des Projekts stets gut zu dokumentieren, um im Streitfall den Beweis erbringen zu können.

Dies kann im Gerichtsverfahren entscheidend sein.

Hilfreich ist hierbei eine gute anwaltliche Betreuung, die im Falle von Mängeln das richtige Vorgehen sicherstellt. Denn Recht haben hilft Ihnen nur weiter, wenn Sie dies beweisen können. So werden auch kostenintensive Softwareprojekte zum Erfolg für Sie.

Gerne stehe wir Ihnen hierfür als Fachanwalt im IT-Recht als kompetenter Berater zur Seite. Profitieren Sie von unserer Erfahrung in Gerichtsverfahren im IT-Recht und nehmen Sie gleich unverbindlich Kontakt auf.