Viele Steuerberater kennen das Problem: Die Leistung ist erbracht, doch das Honorar bleibt offen. Damit aus offenen Forderungen kein finanzielles Risiko wird, sind klare Prozesse und rechtliche Mittel entscheidend. Inkasso für Steuerberater ist mehr als die letzte Eskalationsstufe. Mit klaren Zahlungsbedingungen, einem strukturierten Mahnwesen und anwaltlicher Unterstützung sichern Sie Liquidität und reduzieren Ausfälle – rechtssicher und effizient.

Warum Honorarausfälle bei Steuerberatern häufig sind

Verspätete Zahlungen haben viele Ursachen: Liquiditätsengpässe, organisatorische Probleme oder bewusstes Hinauszögern. Häufig fehlt es in Kanzleien an klar definierten Prozessen. Eine konsequente Linie schützt die Planbarkeit und verhindert unnötige Außenstände.

Inkasso vs. eigenes Mahnwesen

Zunächst reichen oft freundliche Erinnerung, formale Mahnung und Fristsetzung. Bleibt die Zahlung aus, stehen zwei Wege offen:

  • Inkassounternehmen: Mahnen und verhandeln Raten, aber keine Rechtsberatung oder Klage.
  • Rechtsanwalt: Rechtliche Prüfung, Verhandlungen, Mahnverfahren und Klage aus einer Hand. Anwaltskosten sind bei Verzug regelmäßig ersatzfähig.

Gerichtliches Mahnverfahren – schlank und wirksam

  1. Antrag beim Mahngericht stellen
  2. Erlass des Mahnbescheids
  3. Widerspruchsfrist abwarten
  4. Vollstreckungsbescheid beantragen (falls kein Widerspruch)

Mit dem Vollstreckungsbescheid verfügen Sie über einen vollstreckbaren Titel und können z. B. den Gerichtsvollzieher beauftragen.

Verjährungsfristen beachten

Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie startet mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Beispiel: Ein Honorar aus Juli 2022 verjährt am 31.12.2025. Wer zu spät reagiert, riskiert den kompletten Forderungsausfall.

Praxis-Checkliste: So sichern Sie Honorare

  • Klar formulierte Vergütungsvereinbarungen (schriftlich, transparent)
  • Konsequente Zahlungsfristen und automatisierte Erinnerungen
  • Saubere Dokumentation (Mandatsvertrag, Rechnung, Mahnungen)
  • Anwalt frühzeitig einschalten – starke Signalwirkung, rechtssicherer Prozess

FAQ

Darf ein Steuerberater einen Anwalt einschalten?

Ja. Befindet sich der Mandant im Zahlungsverzug (z. B. nach Mahnung oder Fristablauf), sind Anwaltskosten regelmäßig als Verzugsschaden ersatzfähig.

Inkasso oder Anwalt – was ist sinnvoll?

Für unstreitige Standardfälle kann Inkasso genügen. Bei streitigen, komplexen oder verzögerten Sachverhalten bietet der Anwalt die umfassendere Lösung – inkl. Klage.

Wie schnell ist das Mahnverfahren?

Oft deutlich schneller als eine Klage. Bei ausbleibendem Widerspruch ist der Vollstreckungsbescheid zügig erreichbar – ein vollstreckbarer Titel.

Unterstützung bei offenen Honoraren?
Wir begleiten Steuerberater von der Mahnung bis zur Vollstreckung – pragmatisch, schnell, rechtssicher.

Mehr zum Thema:
Gerichtliches Mahnverfahren für Steuerberater

Viele Steuerberater kennen das Problem: Die Arbeit ist erbracht, die Rechnung gestellt – doch das Geld bleibt aus. Offene Honorarforderungen sind nicht nur ärgerlich, sondern gefährden auch die Liquidität und binden wertvolle Ressourcen in der Kanzlei. Viele Steuerberater scheuen den Aufwand, Ansprüche konsequent einzutreiben – aus Sorge um die Mandantenbeziehung oder mögliche Kosten. Doch genau hier liegt das Risiko: Je länger Sie warten, desto schwieriger wird die Durchsetzung. In unserem Leitfaden zeigen wir, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, wie Sie Forderungen effizient absichern und warum ein professionelles Forderungsmanagement Ihre Kanzlei deutlich entlastet. Das Ziel: Sie sollen sich auf Ihre Mandanten konzentrieren können, während wir Ihre berechtigten Ansprüche sichern. Erfahren Sie, wie Sie mit minimalem Aufwand und ohne eigenes Risiko Ihr Honorar zuverlässig durchsetzen.

Arbeitnehmer erhält Darlehensstundung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Eilrechtsschutz

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 8. April 2020 einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.

Die Bank hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8. April 2020 aufgefordert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist auch der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hat, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.

Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und seine Entscheidung auf das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht gestützt. Danach werden aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist. Der Antragsteller hat zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen hat. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank hat sich binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle:
Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 5/2020 v. 14.04.2020
Beschluss zur Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einen Eilantrag eines Fitnessstudio gegen die Betriebsschließung abgelehnt.

Die Polizei in den USA hat zum Jahreswechsel eine Kurzmitteilung veröffentlicht, die auch hierzulande beachtet werden sollte. Demnach soll man bei Unterschriften die gesamte Jahresangabe mit 2020 ausschreiben – anstatt nur die Abkürzung „20“ zu verwenden. Abgekürzte Versionen können nämlich nachträglich leicht geändert werden.

Zum Beispiel kann aus dem 01.02.20 leicht der 01.02.2017, 01.02.2019 oder eine andere Jahreszahl werden, indem nachträglich zwei Ziffern hinzugefügt werden.

Dies kann zu erheblichen Beweisproblemen und möglichen Betrugsfällen führen.

Beispielsweise kann eine unverjährte Forderung durch die Umdatierung als verjährt erscheinen. Wird beispielsweise eine Forderung im Jahr 2020 begründet und der Vertrag anschließend auf das Jahr 2016 umgeschrieben, könnte sich der Schuldner in einem Prozess auf die Verjährung der Forderung berufen (§§ 195, 194 BGB). Der Gläubiger müsste in diesem Fall nachweisen, dass die Forderung später entstanden ist und keine Verjährung eingetreten ist. Sofern keine anderen Beweismittel vorliegen und der Beweis der tatsächlichen Unterschrift nicht gelingt, geht der Prozess verloren und die Forderung ist nicht durchsetzbar.

Auf der anderen Seite wäre es möglich, dass ein Dauerschuldverhältnis, wie beispielsweise ein Mietvertrag über Maschinen oder Betriebsmittel auf ein frühes Jahr datiert wird. Der Vermieter könnte anschließend von der Gegenseite rechtswidrig Zahlungen aus dem früheren Zeitraum verlangen, obwohl weder ein Vertrag bestand noch eine Leistung erbracht worden ist. Der Mieter müsste in einem Prozess nachweisen, dass der Vertrag später unterzeichnet wurde bzw. dass die Mietsache erst zum tatsächlichen Zeitpunkt überlassen worden ist. Gelingt ihm das nicht, droht eine Verurteilung zur Zahlung.

Selbstverständlich handelt es sich um eine Straftat, wenn Dokumente nachträglich verändert werden, um eine Forderung zu begründen oder abzuwehren. Dies bedeutet leider nicht, dass dies nicht vorkommt. Zudem müsste auch in einem strafrechtlichen Verfahren die nachträgliche Manipulation bewiesen werden. Daher ist dem polizeilichen Rat zuzustimmen und potenzieller Schaden und Ärger lassen sich durch die volle Datumsangabe vermeiden.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Krämer
Friedrichsplatz 9
68165 Mannheim
Tel.: 0621 121 867 00
Fax: 0621 121 867 09

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